Public road transport services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45824375) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landratsamt Landsberg am Lech Номер конкурса: 45824375 Дата публикации: 06-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Ausschreibung des Ortsbusverkehrs in Dießen
Referenznummer der Bekanntmachung: Abt. 2 - VgSt. 2023-31Gegenstand dieser Auftragsvergabe ist die Durchführung von Linienverkehren nach § 42 PBefG im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
Die zu vergebende Verkehrsdienstleistungen sind auf folgender Linie zu erbringen: LVG 93 – Ortsbusverkehr Dießen.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Landkreis Landsberg am Lech als zuständiger Aufgabenträger beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG, § 103 GWB des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der aufgrund des zu erwartenden Auftragswertes den Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 lit. c) RL 2014/24/EU und Art. 1 Nr.1 lit. c) der delegierten VO 2021/1953/EU überschreitet.
Zur Vergabe kommt der öffentliche Personennahverkehr mit Kraftomnibussen auf der LVG-Buslinie 93 (Ortsbusverkehr Dießen) als Gesamtleistung.
- Laufzeit: Betriebsbeginn ab 01.05.2024, mit einer Laufzeit von 10 Jahren bis 30.04.2034,
- Verkehrsleistung: Ca. 115.580 Nwkm (Nutzwagenkilometer) pro Jahr,
- Fahrzeuge: Für die Erbringung der Verkehrsdienstleistung werden nach derzeitiger Planung zwei Neufahrzeuge von Niederflurbussen gemäß der Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen benötigt. Der Umfang der Regelfahrzeugreserve obliegt der unternehmerischen Entscheidung des zukünftigen Auftragnehmers und ist grundsätzlich so zu bemessen, dass stets ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet ist.
- Nähere Informationen zu den zu bedienenden Haltestellen, dem Fahrplan und Takt sind unter https://www.lvg-bus.de/fahrplan/fahrplan-regionalbus/linie-93-ortsbus-diessen einsehbar.
Die Leistungen werden im Offenen Verfahren nach den Vorgaben des § 119 Abs. 5 GWB sowie des § 15 der Vergabeverordnung (VgV) vergeben werden.
1. Hinweis zur personenbeförderungsrechtliche Genehmigung:
Die Durchführung der Verkehrsdienstleistung setzt voraus, dass dem erfolgreichen Bieter die für die Linien erforderliche, personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nach § 13 PBefG bestandskräftig erteilt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter – unabhängig von den im Rahmen der Ausschreibung vorgelegten Nachweisen und Erklärungen und deren Prüfung durch den Auftraggeber – dazu verpflichtet ist, nach Zuschlagserteilung einen Genehmigungsantrag nach § 13 PBefG bei der Regierung von Oberbayern zu stellen. Die Regierung von Oberbayern kann im Einvernehmen mit dem Landkreis Landsberg am Lech als zuständigem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen.
2. Hinweis zur Einräumung ausschließlicher Rechte:
Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben werden sollen, soll dem Betreiber ein ausschließliches Recht im Sinne v. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz gewährt werden. Es soll räumlich und zeitlich andere Verkehrsleistungen ausschließen, die die zu vergebende Linie wirtschaftlich nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Definition des ausschließlichen Rechts erfolgt im öffentlichen Dienstleistungsauftrag und wird im Bericht des Landkreises Landsberg am Lech nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG)1370/2007 bekannt gemacht werden.
3. Hinweis zu Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Kraft-Omnibussen auf der LVG-Buslinie 93 im Gebiet des Marktes Dießen entsprechend dem jeweils geltenden Fahrplan zu den Tarif- und Beförderungsbedingungen der LVG. Die aktuellen Tarifbedingungen sind einsehbar unter https://www.lvg-bus.de/fahrpreise/fahrpreise-lvg-2023-februar/ . Die Tarifzonen sind einsehbar unter https://www.lvg-bus.de/fahrpreise/zonentarif/ . Die Beförderungsbedingungen sind einsehbar unter https://s93518cea359bc153.jimcontent.com/download/version/1449736811/module/10577094049/name/Befoederungsbedingungen.pdf . Die Tarif- und Beförderungsbedingungen sowie das Fahrplanangebot und die unter II.2.4) genannten Anforderungen sind unter Berücksichtigung der auf der angegebenen Homepage www.lvg-bus.de veröffentlichen Änderungen Teil der vom Aufgabenträger nach Art, Umfang und Qualität festgelegten ausreichenden Verkehrsbedienung im Sinne der §§ 8,8a und 13 Abs. 2a PBefG.
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- Personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nach § 13 PBefG,
- Erklärung und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,
1. Hinweis zur personenbeförderungsrechtliche Genehmigung:
Die Durchführung der Verkehrsdienstleistung setzt voraus, dass dem erfolgreichen Bieter die für die Linien erforderliche, personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nach § 13 PBefG bestandskräftig erteilt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter – unabhängig von den im Rahmen der Ausschreibung vorgelegten Nachweisen und Erklärungen und deren Prüfung durch den Auftraggeber – dazu verpflichtet ist, nach Zuschlagserteilung einen Genehmigungsantrag nach § 13 PBefG bei der Regierung von Oberbayern zu stellen. Die Regierung von Oberbayern kann im Einvernehmen mit dem Landkreis Landsberg am Lech als zuständigem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen.
2. Hinweis zur Einräumung ausschließlicher Rechte:
Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben werden sollen, soll dem Betreiber ein ausschließliches Recht im Sinne v. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz gewährt werden. Es soll räumlich und zeitlich andere Verkehrsleistungen ausschließen, die die zu vergebende Linie wirtschaftlich nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Definition des ausschließlichen Rechts erfolgt im öffentlichen Dienstleistungsauftrag und wird im Bericht des Landkreises Landsberg am Lech nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG)1370/2007 bekannt gemacht werden.
3. Hinweis zu Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Kraft-Omnibussen auf der LVG-Buslinie 93 im Gebiet des Marktes Dießen entsprechend dem jeweils geltenden Fahrplan zu den Tarif- und Beförderungsbedingungen der LVG. Die aktuellen Tarifbedingungen sind einsehbar unter https://www.lvg-bus.de/fahrpreise/fahrpreise-lvg-2023-februar/ . Die Tarifzonen sind einsehbar unter https://www.lvg-bus.de/fahrpreise/zonentarif/ . Die Beförderungsbedingungen sind einsehbar unter https://s93518cea359bc153.jimcontent.com/download/version/1449736811/module/10577094049/name/Befoederungsbedingungen.pdf . Die Tarif- und Beförderungsbedingungen sowie das Fahrplanangebot und die unter II.2.4) genannten Anforderungen sind unter Berücksichtigung der auf der angegebenen Homepage www.lvg-bus.de veröffentlichen Änderungen Teil der vom Aufgabenträger nach Art, Umfang und Qualität festgelegten ausreichenden Verkehrsbedienung im Sinne der §§ 8,8a und 13 Abs. 2a PBefG.
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.