Compulsory social security services (Германия - Тендер #45783808) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Номер конкурса: 45783808 Дата публикации: 05-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Interimsvergabe "Druck- und Kuvertierdienstleistungen"
Reference number: 148/2023Interimsvergabe "Druck- und Kuvertierdienstleistungen"
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung für den zentralen Druck mit Kuvertierung einschließlich der Bereitstellung des Materials (Papier und Kuverts) für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Die Sicherstellung des Prozesses zur Abwicklung der Ausgangskorresponzenz erfolgt heute zum großen Teil durch einen zentralen Druck mit Kuvertierung (elektronische Ausgangspost). Das Outputmanagementsystem der Auftraggeberin ermöglicht eine effiziente und papierlose Verwaltung der gesamten Korrespondenz mit Versicherten und Vertragspartnern. Dabei können die entsprechenden Prozesse innerhalb des Verfahrens abgebildet und rationalisiert werden. Der gesamte Druck- und Kuvertierungsbedarf der AOK PLUS besteht aus dem an einen Dienstleister ausgelagerten, sogenanntem "zentralen" Druck; daneben druckt die AOK PLUS auch weiter hausintern z. B. an PC-Druckern für das Tagesgeschäft, der sogenannte "dezentrale" Druck. Die Ausschreibung soll den vorhandenen Prozess des zentralen Druckes mit Kuvertierung sicherstellen. Sie erfolgt für die Regionen Sachsen und Thüringen. Der Auftrag umfasst auch die Übergabe der Briefsendungen an die Zustelldienste der Auftraggeberin.
Die Anforderungen ergeben sich aus der den Vergabeunterlagen als Anlage 1-1 beigefügten Leistungsbeschreibung nebst Anhängen und den Anlagen 1-2 bis 1-8 der Vergabeunterlagen.
Diesem offenen Verfahren sind bereits Vergabeverfahren vorangegangen, welche die Neuvergabe (Auftragsbekanntmachung vom 15.05.2023, ABl. 2023/S 093-285711) sowie die Interimsvergabe (Bekanntmachung vergebener Aufträge vom 04.08.2023, ABl. 2023/S 149-473372) der Leistungen betreffen und derzeit Gegenstand von Nachprüfungsverfahren sind. Die Auftraggeberin beabsichtigt mit der vorliegenden Bekanntmachung eine weitere interimsweise Vergabe der Leistungen für den Zeitraum ab Beendigung des aktuell bestehenden Interimsvertrages, spätestens ab 01.12.2023.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die aktuelle durchschnittliche Anzahl der zu druckenden Seiten beträgt 175.000 Seiten (Klick) je Tag (zzgl. ggf. Sonderaktionen, Mailings etc. bis zu 60.000 Seiten je Tag); die aktuelle durchschnittliche Anzahl der Sendungen beträgt 60.000 Sendungen je Tag. Die Angaben dienen lediglich der Orientierung und stellen kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Die angegebenen Mengen können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Sollte das Nachprüfungsverfahren die Neuvergabe betreffend (Auftragsbekanntmachung vom 15.05.2023, ABl. 2023/S 093-285711) während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, hat die Auftraggeberin die einseitige Option, die Rahmenvereinbarung zwei Mal um jeweils 3 Monate zu verlängern. Macht die Auftraggeberin von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch, übt sie die Option gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich (per E-Mail ausreichend) bis spätestens 1 Monat vor Vertragsende aus.
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB (Anlage 4 der Vergabeunterlagen)
- Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren, aufgesplittet je Geschäftsjahr (Anlage 8-1 der Vergabeunterlagen).
Minimum level(s) of standards possibly required:Die Auftraggeberin betrachtet für die Durchführung des Auftrages lediglich solche Bieter als geeignet, welche im Schnitt der letzten 3 Geschäftsjahre einen Mindestumsatz von 2,5 Mio. EUR nachweisen können. Im Falle einer Bietergemeinschaft wird der addierte Umsatz (der Mitglieder der Bietergemeinschaft) zugrunde gelegt.
1. Detaillierte Darstellung von Referenzprojekten vergleichbarer Art und Größe in den letzten 3 Jahren unter Angabe:
o des Auftraggebers einschließlich Angabe eines Ansprechpartners mit Telefonnummer,
o einer Beschreibung der Leistung (einschließlich Übergabeprozess),
o des Auftragszeitraumes sowie
o des monatlichen Auftragsvolumens (durchschnittliche Anzahl der gedruckten und kuvertierten Briefsendungen) unter Verwendung von Anlage 8-2 der Vergabeunterlagen, welche gegebenenfalls zu vervielfältigen ist.
2. Darstellung der Anzahl der Mitarbeiter nach einzelnen Berufsgruppen (Anlage 8-3 der Vergabeunterlagen);
3. Erklärung, aus welcher ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bieter für die Ausführung des Auftrages verfügt, insbesondere des Maschinenparks (z. B. Maschinenart, Hersteller, Typbezeichnung, Baujahr) unter Angabe der Kapazitäten (Druck-/Kuvertierleistungen)
Minimum level(s) of standards possibly required:Zu 1.)
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche wenigstens ein Referenzprojekt von vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang nachweisen können. Das Referenzprojekt ist dann vergleichbar, wenn bei diesem innerhalb eines Jahres wenigstens 7 Mio. Briefsendungen unter Verwendung des vom Bieter bereitgestellten Materials gedruckt und kuvertiert worden sind.
Aufgrund der anhängigen Nachprüfungsverfahren in Bezug auf die Neu- und Interimsvergabe der Druck- und Kuvertierdienstleistungen und deren ungewissen Ausgang ist zur nahtlosen Fortführung der Leistungen eine weitere interimsweise Vergabe erforderlich. Diese Leistungen stellen die Kommunikation mit Versicherten und Leistungserbringern sicher und dienen der Daseinsfürsorge mit unmittelbaren Auswirkungen für die Versorgung der Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Um zeitnah auf die Entwicklungen in diesen Nachprüfungsverfahren reagieren zu können, muss dieser Bedarf über die bestehende und spätestens am 30.11.2023 endende Interimsvereinbarung hinaus kurzfristig gedeckt werden. Wegen dieser Eilbedürftigkeit ist es unmöglich, die Beschaffung innerhalb der für das offene Verfahren geltenden Fristen durchzuführen. Daher wird das vorliegende offene Verfahren mit verkürzten Fristen durchgeführt (§ 15 Abs. 3 VgV)
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat...
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat...
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften