Software package and information systems (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45483998) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Ruhr-Universität Bochum Номер конкурса: 45483998 Дата публикации: 28-08-2023 Сумма контракта: 35 417 066 (Российский рубль) Цена оригинальная: 600 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung von Next-Generation-Firewalls
Referenznummer der Bekanntmachung: AS/4/2023/520060570Lieferung von Next-Generation-Firewalls
Ruhr-Universität Bochum Universitätsstr. 150 44801 Bochum
Lieferung von Next-Generation-Firewalls
siehe Vergabeunterlagen
Im Angebotsvordruck sind folgende Eignungsnachweise in Form von Eigenerklärungen zu erbringen:
- Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre mit vergleichbaren Projekten
- Gesamtumsätze der letzten drei Geschäftsjahre
- Angabe der Deckungssummen für Sach-, Vermögens- und Personenschäden einer
- Berufshaftpflichtversicherung
Bieter haben im Angebotsvordruck folgende Nachweise in Form von Eigenerklärungen zu erbringen:
- Angabe von mindestens 3 Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen
- Verpflichtungserklärung soziale Kriterien (Formular 524 EU)
- Verpflichtungserklärung Frauenförderung/Beruf/Familie (Formular 525 EU)
Bieter sind zur Angebotseröffnung nicht zugelassen.
Bieter sind zur Angebotseröffnung nicht zugelassen.
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist u. a. unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Auch ist gemäß §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weitere Ausschlussfristen ergeben sich aus §160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB.
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist u. a. unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Auch ist gemäß §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weitere Ausschlussfristen ergeben sich aus §160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB.
Ruhr-Universität Bochum