Internet and intranet software package (Германия - Тендер #45483933) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Göttingen Номер конкурса: 45483933 Дата публикации: 28-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Göttingen: Internet and intranet software package
2023/S 164-518596
Voluntary ex ante transparency notice
Supplies
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Umstellung der Software der Intranet-Plattform der Stadt Göttingen
Umstellung der Intranet-Plattform der Stadt Göttingen durch Umlizensierung von Prozessorlizenz (On-Premise-Lösung) zu „Professional-Miete“
Göttingen
Umstellung der Intranet-Plattform der Stadt Göttingen durch Umlizensierung von Prozessorlizenz (On-Premise-Lösung) zu „Professional-Miete“. Die Stadtverwaltung Göttingen nutzt derzeit eine Prozessorlizenz der Firma Intrexx GmbH, diese Software wird in der gesamten Stadtverwaltung sowie bei den Eigenbetrieben zur Bereitstellung des Intranets eingesetzt. Das Intranet ist als zentrale Plattform ausgestaltet, über die die Bereitstellung von Informationen aller Art aus den zentralen und den dezentralen Einheiten erfolgt. Darüber hinaus werden zahlreiche darin entwickelte Verfahren abgebildet. Die vorhandene Prozessorlizenz wird momentan als On-Premise-Lösung eingesetzt, d.h. dieses Nutzungsmodell der Software ist auf eigenen Servern der Stadt Göttingen installiert. Der aktuelle Anbieter stellt das Lizenzmodell auf „named user Lizenzen“ um. Diese Umstellung muss durchgeführt werden, da sonst ein weiterer Betrieb nicht möglich ist. Der Anbieter hat mit der Mitteilung, dass sich das Preismodell ändert, angekündigt, den Vertrag zum 31.12.2023 zu kündigen. Auch aus anderen Erwägungen ist daher angedacht, die Lizenzumstellung bereits zum 01.10.2023 umzusetzen.
Section IV: Procedure
Aufgrund der Komplexität der Anwendung und der Schlüsselfunktion, die das städtische Intranet einnimmt, ist eine Ablösung des bestehenden Verfahrens und Neueinführung bis zum Kündigungszeitpunkt (bei auftraggeberseitiger Weigerung der Umlizensierung) unmöglich.
Ein Projekt zur Ablösung und Einführung der Intranetlösung erfordert eine Vorlaufzeit von mindestens 3 Jahren; aufgrund der benötigten Vorlaufzeiten insgesamt (nebst Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens) ist jedoch abweichend von § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren zeitlich und sachlich gerechtfertigt.
Nach Ablauf der genannten Vertragslaufzeit wird dann der Auftrag die Neueinführung der städtischen Intranet-Plattform in einem Regelverfahren vergeben.
Section V: Award of contract/concession
Umstellung der Intranet-Plattform der Stadt Göttingen durch Umlizensierung von Prozessorlizenz (On-Premise-Lösung) zu „Professional-Miete“
Section VI: Complementary information
Der Tag der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1. ist systemtechnisch bedingt und bezieht sich ausdrücklich NICHT auf den Abschluss des Vertrages, sondern auf den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung.
Der Vertragsschluss erfolgt nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Preise können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Art. 2 RL 2016/943/EU) darstellen. Nach Prüfung wurde festgestellt, dass die Veröffentlichung des Auftragswerts geeignet ist, den geschäftlichen
Interessen des Wirtschaftsteilnehmers grundsätzlich zu schaden (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV). Auf eine Veröffentlichung des Auftragswerts wird im Hinblick auf das Geheimhaltungsgebot abgesehen.
Die Vorgaben von Art. 50 Abs. 4 RL 2014/24/EU sowie RL 2016/943/EU wurden dabei beachtet/berücksichtigt.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.