Geological, geophysical and other scientific prospecting services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45483916) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: VAG Verkehrs Aktiengesellschaft Номер конкурса: 45483916 Дата публикации: 28-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Entsorgungsmanagement Ausbau Bayreuther Straße
Referenznummer der Bekanntmachung: BayrStrEntsorgDurchführung einer vor Baubeginn durchzuführende orientierende abfallrechtliche Untersuchung des Gleisschotters sowie Haufwerksbeprobungen mit Deklarationsanalysen, folgender Abfalldeklaration (abfallrechtl. Einstufung) des anfallenden zu verwertenden/entsorgenden Aushub-Materials sowie baubegleitende abfallrechtliche Beratungsleistungen.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Durchführung einer vor Baubeginn durchzuführende orientierende abfallrechtliche Untersuchung des Gleisschotters sowie Haufwerksbeprobungen mit Deklarationsanalysen, folgender Abfalldeklaration (abfallrechtl. Einstufung) des anfallenden zu verwertenden/entsorgenden Aushub-Materials sowie baubegleitende abfallrechtliche Beratungsleistungen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.