Network routers (Германия - Тендер #45482908) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Hansestadt Wismar, Rechtsamt Номер конкурса: 45482908 Дата публикации: 28-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Lieferung von Apple IPads und Zubehör für die Schulen der Hansestadt Wismar
Reference number: OV 14/2023Lieferung von Apple IPads und Zubehör für die Schulen der Hansestadt Wismar.
Lieferung von Apple IPads 9. Generation, passenden Schutzhüllen und Ladekoffern für die Apple IPads, größenverstellbare iPad Stative sowie IPens 1. Generation.
Hansestadt Wismar Am Markt 1 23966 Wismar Schulen der Hansestadt Wismar
Lieferung von Apple IPads und Zubehör für die Schulen der Hansestadt Wismar.
Lieferung von 293 Apple iPad 9. Generation WiFi 64 GB,
367 Tablet-Schutzhüllen mit Pencil Halter für Apple iPad 10,2",
46 Tablet-Schutzhüllen mit Pencil Halter für Apple iPad 10,2" inklusive Tastatur,
28 Deqster KT10C Tablet-Koffer sowie 235 iPen 1. Generation,
31 größenverstellbare iPad Stative für die Schulen der Hansestadt Wismar.
Europäische Eigenerklärung,
Erklärung zum Mindestlohngesetz (MiLoG),
Handelsregisterauszug,
Datenblätter als Nachweis der geforderten Produkteigenschaften
Hansestadt Wismar, Am Markt 12/13, Zimmer-Nr. 2.01, 23966 Wismar
Alle Informationen finden Sie im Supportcenter für Unternehmen:
https://support.cosinex.de/untrnehmen/
Ab 01.04.2023 E-Rechnung (X-Rechnung).
Bekanntmachungs-ID: CXRBYYAYY98
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.