Special-purpose mobile containers (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45263306) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft Номер конкурса: 45263306 Дата публикации: 22-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Tram+ VP121 Besandungstechnik (Besandungsfahrzeug)
Referenznummer der Bekanntmachung: Tram+ VP121Tram+ Erweiterung Abstellung Straßenbahn - Vergabepaket 121 Besandungstechnik (Besandungsfahrzeug)
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Besandungstechnik für Bremssand Straßenbahn Im Straßenbahn-Betriebshof der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg wurden Erweiterungsbauten zur Abstellung zusätzlicher Straßenbahnen (Abstellhalle) und zur größeren Ersatzteilbevorratung (Lagerhalle) neu errichtet. Aus Platzgründen musste hierfür das bestehende Sandsilo abgebrochen werden. Ein neues und größer dimensioniertes Sandsilo wird außerhalb der Hallen wieder erstellt. Hierbei wird gleichzeitig der Besandungsvorgang zur Befüllung der Straßenbahnen mit Bremssand vom „Handbetrieb“ zur Besandung mit Besandungsfahrzeugen umgestellt. Auftragsumfang: - Lieferung und Inbetriebnahme Besandungsfahrzeug
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.