Mechanical installations (Германия - Тендер #45263221) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadtwerke Greifswald GmbH Номер конкурса: 45263221 Дата публикации: 22-08-2023 Сумма контракта: 649 312 881 (Российский рубль) Цена оригинальная: 11 000 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Wärmestrategie 2020 – 2. Ausbaustufe Los 6 - Modernisierung Gasturbine 1
Reference number: 2023-007Die Gasturbinenanlage nahm 1996 erstmalig ihren Dauerbetrieb auf und wurde im Laufe der Jahre bereits mehrfach modernisiert.
Die Gasturbinenanlage des HKW „Helmshäger Berg“ bestand aus drei Gasturbinen mit jeweils einem Abhitzekessel und separaten Abgasführungen. Zwei der drei Gasturbinen wurden im Zuge der Errichtung des BHKW Boddenluft bereits zurückgebaut. Die verbleibende Gasturbine ist im Sinne des KWKG zu modernisieren. Gem. §2 Nr. 18 KWKG versteht man unter modernisierten KWK-Anlagen jene KWK-Anlagen, bei denen wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt. Darunter fallen z.B. die Gasturbine (Leistungs- und Arbeitsturbine) selbst sowie Anlagenkomponenten wie Wärmetauscher, Abhitzekessel, Rohrisolierungen oder Frequenzumrichter, nicht aber die Gebäudehülle oder die Schalldämmhaube der Gasturbine.
Greifswald
Folgende Komponenten sind Bestandteil der Modernisierung:
Turbine
Verdichter
Brennkammer
Getriebe
Luftfiltersystem
Schalldämmhaube
Generator
Abgas-Schalldämpfung
Änderung an der Abgasführung
Druckluftversorgungsanlage
Abhitzekessel
Wärmeauskopplung
siehe Leistungsverzeichnis
Nachweise zur Fachkunde und Zuverlässigkeit sind im Lieferantenportal der Stadtwerke Greifswald gesondert hochzuladen.
Die technische Leistungsfähigkeit ist über Referenzen nachzuweisen; dieses aus Projekten, die mit dem Vergabegegenstand in etwa vergleichbar sind.
Die Vergabestelle fordert und erwartet mindestens vergleichbare 3 Referenzen.
Rechnungslegung muss elektronisch als X-Rechnung erfolgen
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren Bewerber bzw. Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle unverzüglich zu rügen haben (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind von Bewerbern bzw. Bietern spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber der Vergabestelle zu rügen, damit Bewerber bzw. Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind von Bewerbern bzw. Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle zu rügen, damit Bewerber bzw. Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber bzw. Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren Bewerber bzw. Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle unverzüglich zu rügen haben (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind von Bewerbern bzw. Bietern spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber der Vergabestelle zu rügen, damit Bewerber bzw. Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind von Bewerbern bzw. Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle zu rügen, damit Bewerber bzw. Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber bzw. Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Siehe VI.4.1)