Building-cleaning services (Германия - Тендер #45262931) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Köln Номер конкурса: 45262931 Дата публикации: 22-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Unterhaltsreinigung in der Waldkaserne Hilden
Reference number: 6002521891-BwDLZ KölnGegenstand der Leistung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages für die Dauer von 4 Jahren über die Gebäudereinigung (ohne Fenster) in der Waldkaserne Hilden, Elberfelder Straße 200 in 40724 Hilden
40724 Hilden
Fußbodenfläche ca. 34.158,24 m²
Jahresreinigungsfläche ca. 2.800.762,32 m²
Zur Leistungserbringung ist zwingend der Einsatz einer Objektleitung erforderlich, die gegenüber den Reinigungskräften weisungsberechtigt ist, Entscheidungsbefugnis
zu Beanstandungen des Auftraggebers hat und nicht für Reinigungsleistungen herangezogen werden darf. Die Ausübung dieser Funktion setzt die Beherrschung der
deutschen Sprache voraus.
Zusätzlich ist die Benennung eines Vorarbeiters erforderlich.
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (BAAINBW-B-V 034).
- Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens der Geschäftsjahre von 2020 - 2022,
- gültiger Versicherungsnachweis Betriebshaftpflicht oder die Erklärung, dass eine entsprechende Versicherung bei Zuschlagserteilung abgeschlossen wird.
Minimum level(s) of standards possibly required:Mindestforderung Jahresumsatz: 400.000 € netto
Mindestforderung Versicherung: Mindestdeckung:
Personenschäden = 3.000.000 €, Sach- und Umweltschäden =1.500.000 €, Allmählichkeitsschäden = 1.000.000 €,
Schlüsselverlustschäden = 250.000 €, Bearbeitungsschäden =1.500.000 €
zum Abgabetermin des Teilnahmeantrages:
- gültige Zertifizierung des Unternehmens nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig,
- gültige Zertifizierung des Unternehmens nach DIN EN ISO 14001 oder gleichwertig,
- Erklärung des Unternehmens über die durchschnittliche jährliche Beschäftigten- zahl der letzten 3 Geschäftsjahre,
- mindestens 3 und höchstens 5 Referenzen der in den letzten 3 Jahren erbrachten vergleichbaren Dienstleistungen
- Erklärung des Unternehmens gemäß EU-Kommission Art 5k VO 833/2014.
Minimum level(s) of standards possibly required:Mindestforderung Beschäftigte: 30 fest Angestellte im Bewerberunternehmen (nicht der Unternehmensgruppe),
Mindestforderung Referenzen: Angabe des Auftraggebers mit Anschrift, Angabe des jeweiligen Auftragswertes sowie die Angabe eines Ansprechpartners des Auftraggebers
Zur Leistungserbringung ist zwingend der Einsatz einer Objektleitung erforderlich, die gegenüber den Reinigungskräften weisungsberechtigt ist, Entscheidungsbefugnis
zu Beanstandungen des Auftraggebers hat und nicht für Reinigungsleistungen herangezogen werden darf. Die Ausübung dieser Funktion setzt die Beherrschung der
deutschen Sprache voraus.
Zusätzlich ist die Benennung eines Vorarbeiters erforderlich.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html