Parking services (Германия - Тендер #44012885) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Olympiapark München GmbH Номер конкурса: 44012885 Дата публикации: 24-07-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Munich: Parking services
2023/S 140-448703
Modification notice
Modification of a contract/concession during its term
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Nachtragsvereinbarung zum Pachtvertrag über die Parkraumbewirtschaftung
Olympiapark München
Gegenstand der Konzession ist die Parkraumbewirtschaftung auf dem Gelände des Olympiaparks München.
Section V: Award of contract/concession
Pachtvertrag über die Parkraumbewirtschaftung
Section VI: Complementary information
Die Angaben bei Ziffer V.2.4) und VII.1.6) sind bezogen auf die jeweiligen, aktuellen Jahreskosten. Die Angaben bei Ziffer VII.2.3) sind bezogen auf die jeweiligen Jahreskosten.
Zu den Angaben bei Ziffer II.2.7) und VII.1.5): Der Vertrag wurde im Jahr 1998 zunächst für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Nach Maßgabe der ersten Nachtragsvereinbarung aus dem Jahr 2007 ist die Geltungsdauer des Vertrags nunmehr unbegrenzt. Jede Partei hat jedoch das Recht, den Vertrag ohne Begründung jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines Kalenderjahres zu kündigen. Eine Kündigung ist bislang nicht erfolgt. Die (unbegrenzte) Laufzeit des Vertrages wird durch die Nachtragsvereinbarung nicht verändert.
Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet:
„Die Unwirksamkeit (...) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Section VII: Modifications to the contract/concession
Olympiapark München
Gegenstand der Konzession ist die Parkraumbewirtschaftung auf dem Gelände des Olympiaparks München. Der Gegenstand der Konzession bleibt durch die Nachtragsvereinbarung unverändert.
Zwischen der Verpächterin und der Pächterin besteht ein Pachtvertrag über die Bewirtschaftung des Parkraums auf dem Gelände des Olympiaparks (im Folgenden: Pachtvertrag). Der Pachtvertrag wurde am 08.05.1998 bzw. 25.05.1998 geschlossen. Die Laufzeit des Pachtvertrages wurde mit einem ersten Nachtrag vom 05.12.2007 geändert.
In dem Pachtvertrag sind unter § 4 Ziffer 1 S. 1 die Parktarife, also die gegenüber den Nutzern des Parkraums geltenden Parkgebühren vertraglich festgeschrieben. Unter § 6 des Pachtvertrages ist zudem eine Pachtzinsregelung vorgesehen, die die Pachthöhe abhängig von dem Jahres-Netto-Betriebserlös aus der Parkplatzbewirtschaftung (sprich: abhängig von den Einnahmen der Parkgebühren) bestimmt.
Die Kosten der Pächterin (insbesondere die Personalkosten) sind in den vergangenen Jahren stetig gestiegen, während sich die Betriebserlöse aus der Bewirtschaftung des Parkraums nicht entsprechend entwickelt haben (bzw. während der Corona-Pandemie sogar rückläufig waren). Insbesondere hat die Pächterin diverse Investitionen getätigt, die sich auf der Grundlage der aktuellen Parkgebühren bzw. der Höhe des aktuellen Pachtzinses nicht amortisieren können. Deshalb ist erstens geplant, die Parkgebühren zu erhöhen. Neben der Anpassung der Parktarife soll zweitens auch die Bemessungsgrenze angehoben werden. Diese Änderungen sollen im Wege eines zweiten Nachtrags zum Pachtvertrag umgesetzt werden.
Bei den divergierenden Entwicklungen hinsichtlich der Kosten einerseits und der Erlöse aus der Parkraumbewirtschaftung andererseits handelt es sich um einen unvorhersehbaren Umstand. Dabei ist zu beachten, dass die unterschiedliche Entwicklung der Kosten einerseits und der Erlöse andererseits als solche vielleicht noch hätte vorhergesehen werden können. Nicht vorhergesehen werden konnte jedoch bei Vertragsschluss die genaue Entwicklung der Kosten (insbesondere die Höhe der zwischenzeitlich getätigten Investitionen) und der Erlöse. Der Konzessionsgeber konnte also in der Erwartung, dass sich die Grundlagen für die Bewertung und Festlegung des Pachtzinses vermutlich ändern werden, nicht gleich eine dynamische Bemessungsgrenze festschreiben. Vielmehr musste er hierfür die tatsächlichen Entwicklung bei Kosten und Erlösen kennen, wie sie sich erst während der Vertragslaufzeit ergeben haben. Gleiches gilt für die Erhöhung der Parktarife.