Refuse and waste related services (Германия - Тендер #44010635) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landratsamt Ortenaukreis Номер конкурса: 44010635 Дата публикации: 24-07-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Abtransport und Verwertung von Grünabfällen und Wurzelstöcke im Bereich Rheinebene Süd
Reference number: 721.5934Abtransport und Verwertung von Grünabfällen und Wurzelstöcke im Bereich Rheinebene Süd
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Abtransport und Verwertung von Grünabfällen und Wurzelstöcken mit 6 gemeindeeigenen Sammelstellen für Grünabfälle und 2 kreiseigenen Sammelstellen für Grünabfälle. Auf einer kreiseigenen Sammelstelle werden auch Wurzelstöcke angenommen.
— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters.
— Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflicht vorliegt.
Minimum level(s) of standards possibly required:— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den Jahren 2020, 2021 und 2022 für jedes einzelne
dieser Geschäftsjahre,
— (Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung: Die ausschreibende Stelle behält sich
vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines
Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu
fordern,
— Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
von mindestens 2,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, sowie 0,5 Mio. EUR für Vermögensschäden
(als Download vorhanden) Hinweis: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung
den Versicherungsschein vom Bieter ergänzend zu fordern
— Nutzungsnachweis/e für die vorgesehene/n Verwertungs-/Kompostierungsanlage/n für Grünabfälle.
— Nutzungsnachweis/e für die vorgesehene/n Verwertungs-/Kompostierungsanlage/n für Wurzelstöcke.
Minimum level(s) of standards possibly required:— Nutzungsnachweis/e für die vorgesehene/n Verwertungs-/Kompostierungsanlage/n für Grünabfälle.
(Mustertext als Download vorhanden). Soweit der Bieter selbst Eigentümer der jeweils angebotenen
Verwertungs-/Kompostierungsanlage/n ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine Eigenerklärung des Bieters
geführt werden. Die vorgesehene Anlage muss für die Behandlung/Entsorgung der entsprechenden Abfälle zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe genehmigt sein.
— Nutzungsnachweis/e für die vorgesehene/n Verwertungs-/Kompostierungsanlage/n für Wurzelstöcke.
(Mustertext als Download vorhanden). Soweit der Bieter selbst Eigentümer der jeweils angebotenen
Verwertungs-/Kompostierungsanlage/n ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine Eigenerklärung des Bieters
geführt werden. Die vorgesehene Anlage muss für die Behandlung/Entsorgung der entsprechenden Abfälle zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe genehmigt sein.
Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden zur Tariftreue- und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz–LTMG)
Bei der Öffnung der Angebote sind nach § 55 Abs. 2 VgV keine Bieter zugelassen.
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.