Parking services (Германия - Тендер #43820461) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Номер конкурса: 43820461 Дата публикации: 17-07-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Parkraumbewirtschaftung 2023 - 2027
Reference number: 10240Parkraumbewirtschaftung 2023 bis 2027
Berlin, Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Bewirtschaftung von 956 Parkscheinautomaten (PSA) in Berlin , Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (Betriebsbereitschaft, Wartung, Inspektion u. Störungsbeseitigung der PSA, PSA-Standortpflege, Inkasso)
optionale Verlängerung um drei Jahre
Der Bezirk hat beschlossen, den Bereich mit Parkraumbewirtschaftung um 21 Gebiete zu erweitern. Neben den ersten beiden Zonen (120 und 121) werden die weiteren 19 Zonen voraussichtl. in den kommenden 4 bis 5 Jahren folgen. Der Vertrag wird bei tatsächlicher Einführung um die in den Vergabeunterlagen genannten Parkzonen erweitert. Weitere Angaben hierzu sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
siehe Checkliste beizufügender Erklärungen und Nachweise
siehe Checkliste beizufügender Erklärungen und Nachweise
siehe Checkliste beizufügender Erklärungen und Nachweise
siehe Leistungsverzeichnis und Blankovertrag
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abt. FinPers, Zentrale Vergabestelle, Hohenzollerndamm 174 - 177, 10713 Berlin, Raum 6012.
Information about authorised persons and opening procedure:Bieter oder deren Bevollmächtigte sind zur Öffnung nicht zugelassen.
Der Bezirk hat beschlossen, den Bereich mit Parkraumbewirtschaftung um 21 Gebiete zu erweitern. Neben den ersten beiden Zonen (120 und 121) werden die weiteren 19 Zonen voraussichtl. in den kommenden 4 bis 5 Jahren folgen. Der Vertrag wird bei tatsächlicher Einführung um die in den Vergabeunterlagen genannten Parkzonen erweitert. Weitere Angaben hierzu sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit der Abgabe eines Angebots unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV.
Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Gemäß § 160 (3) GWB ist ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
5. gemäß § 135 (2) GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie am Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Mit der Abgabe eines Angebots unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV.
Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Gemäß § 160 (3) GWB ist ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
5. gemäß § 135 (2) GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie am Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin