Scanning electron microscopes (оригинал извещения) (Германия - Тендер #43232896) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Номер конкурса: 43232896 Дата публикации: 28-06-2023 Сумма контракта: 58 083 989 (Российский рубль) Цена оригинальная: 984 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Analytisches Hochleistungs-FE-REM mit Hoch- und Niedrigauflösung für Abbildung, EBSD (TKD) und EDX im Hoch- sowie Niedrigvakuum
Referenznummer der Bekanntmachung: 22/23Analytisches Hochleistungs-FE-REM mit Hoch- und Niedrigauflösung für Abbildung, EBSD (TKD) und EDX im Hoch- sowie Niedrigvakuum gemäß Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen
BAM Berlin
Analytisches Hochleistungs-FE-REM mit Hoch- und Niedrigauflösung für Abbildung, EBSD (TKD) und EDX im Hoch- sowie Niedrigvakuum gemäß Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen
gemäß Vergabeunterlagen
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=524768&criteriaId=30978
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=524768&criteriaId=30980
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=524768&criteriaId=30979
gemäß Vergabeunterlagen
Bieter sind nicht zugelassen
gemäß Vergabeunterlagen
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, d.h. hier gegenüber der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der BAM zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB-).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BAM gerügt werden (§ 160 Abs. 3 GWB).
Teilt die BAM dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BAM geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BAM.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, d.h. hier gegenüber der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der BAM zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB-).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BAM gerügt werden (§ 160 Abs. 3 GWB).
Teilt die BAM dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BAM geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BAM.