Refuse recycling services (Германия - Тендер #43232073) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Südharzwerke Nordhausen - Entsorgungsgesellschaft mbH Номер конкурса: 43232073 Дата публикации: 28-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus dem Landkreis Nordhausen
Reference number: SHW L 10/2023Gegenstand der Ausschreibung ist die Übernahme von PPK-Abfällen an der Übergabestelle im Landkreis Nordhausen, Transport der übernommenen PPK-Abfälle zur angebotenen Verwertungsanlage sowie die Verwertung der übernommenen und transportierten PPK-Abfälle.
Nordhausen, DE
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Übernahme von PPK-Abfällen an der Übergabestelle im Landkreis Nordhausen, der Transport der übernommenen PPK-Abfälle zur angebotenen Verwertungsanlage sowie die Verwertung der übernommenen und transportierten PPK-Abfälle.
Jahresmenge ca. 5.000 Mg
Beschreibung der Verlängerung:
Der Auftraggeber kann die Laufzeit um ein Jahr, d. h. bis zum 31.12.2026 verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Spätestens sechs Monate vor Vertragsende muss die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption durch den Auftraggeber schriftlich angezeigt werden.
Sicherheitsleistungen:
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wird eine Sicherheit in Höhe von 50.000 Euro gefordert (siehe Vergabeunterlagen, Bewerbungsbedingungen, Pkt. 2.5)
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV i.V. §§ 123, 124 GWB
Erklärung über Mitgliedschaft Berufsgenossenschaft
Nachweis Eintrag Berufs- oder Handelsregister (falls eingetragen)
Nachweis Vorliegen Betriebshaftpflichtversicherung in geforderter Höhe
. Erklärung über mindestens 1 Referenz zur ausgeschriebenen Leistung oder vergleichbare Referenz/Referenzen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit Benennung der durchgeführten Leistung und Durchführungszeitraum,
. Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (EfbV-Zertifikat) nach § 57 KrWG in Verbindung mit der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung EfbV) oder, für Bieter/Bewerber aus anderen EU-Ländern, gleichwertiger Nachweis des jeweiligen Landes für die Beförderung derfolgenden Abfallarten:
. Verpackungen aus Papier und Pappe (AS 15 01 01) und
. Papierund Pappe (AS 20 01 01)
Im Fall einer Sortierung für
das Lagern und Behandeln der folgenden Abfallarten:
. Verpackungen aus Papier und Pappe (AS 15 01 01) und
. Papier und Pappe (AS 20 01 01)
Sicherheitsleistungen:
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wird eine Sicherheit in Höhe von 50.000 Euro gefordert (siehe Vergabeunterlagen, Bewerbungsbedingungen, Pkt. 2.5)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist ein Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung
der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen die
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkannbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist ein Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung
der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen die
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkannbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.