Building construction work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #43164695) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Vermögen und Bau Baden-Württemberg Universitätsbauamt Stuttgart und Hohenheim Номер конкурса: 43164695 Дата публикации: 26-06-2023 Сумма контракта: 56 862 926 (Российский рубль) Цена оригинальная: 963 314 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Universität Hohenheim, Neuordnung Tierwissenschaften, Standort 2, Neubau Microbiota-ForschungGebäudeautomation nach DIN 18386
Referenznummer der Bekanntmachung: 23-28227Gebäudeautomation nach DIN 18386
Schwerzstraße 29, 70599 Stuttgart
Universität Hohenheim, Neuordnung Tierwissenschaften,
Standort 2
-4 Automationsschwerpunkte
-19 Schaltschrankfelder bis 1200mm Breite
-ca. 1550 Hardware Datenpunkte
-ca. 550 virtuelle Datenpunkte
-ca. 17.000 m Leitung NYM-J von 3x1,5 bis7x1,5 mm² /3x2,5
bis 4x2,5mm² und 4x25mm²
-ca. 21.000 m Steuerleitungen Y(ST)Y und A-2YF(L)2Y von
2x2x0,8 bis 20x2x0,8 mm²
-ca. 500 m Mess- und Steuerleitung LiYCY von 2x1 bis 7x1
mm²
-ca. 25 m Leistungskabel 2YSLCY-J von 4x10 mm²
-ca. 200 m Gewebeverstärkter Pressluftschlauch
-ca. 1.250 m Aluminium Installationsrohr von M20 bis M63
-ca. 350 m Kabelrinne verzinkt, Breite von 100 bis 600 mm
-ca. 20 m Elektroinstallationskanal
-Herstellen der Elektroinstallation für Gebäudeautomation
-Lieferung, Montage und Anschluss von Schaltschränken und
Feldgeräten
-Programmierung und Inbetriebnahme der Gebäudeautomation
Ergänzend ist die Vergabe von "Instandhaltungsleistungen"
Gegenstand des Verfahrens.
Ergänzend ist die Vergabe von "Instandhaltungsleistungen" Gegenstand des Verfahrens.
Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren beantragt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls beitragspflichtig. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts bzw. Bescheinigung in Steuersachen. Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Eigenerklärung, dass keine schweren Verfehlungen begangen wurden. Erklärung über Registereintragungen. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer. Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
Angabe der Anzahl der jahresdurchschnittlich Beschäftigten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal. Eigenerklärung über den Umsatz der letzten drei Jahre.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:keine
Aktuelle Referenzliste über mindestens drei Einzelleistungen der letzten fünf Kalenderjahre, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Ansprechpartners; der Art der ausgeführten Leistung; der Auftragssumme; des Ausführungszeitraums, der stichwortartigen Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:keine
siehe Vergabeunterlagen
Vermögen und Bau Baden-WürttembergUniversitätsbauamt Stuttgart und HohenheimPfaffenwaldring 3270569 Stuttgart
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Nur Vertreter des Auftraggebers
Nur Vertreter des Auftraggebers
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Universitätsbauamt Stuttgart und Hohenheim