Research and development services and related consultancy services (Германия - Тендер #43162177) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesministerium für Bildung und Forschung Номер конкурса: 43162177 Дата публикации: 26-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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"Coaching und Vernetzung" im Rahmen der Fördermaßnahme "Gesellschaft der Innovationen - Impact Challenge an Hochschulen"
Reference number: 04513-1/11(2023)Gegenstand sind Coaching-Leistungen, die im Rahmen der Maßnahme "Gesellschaft der Innovationen" (GdInno) erbracht werden sollen. Ziel der Maßnahme ist eine Stärkung der Kompetenzen und Lehrangebote im Themenbereich Soziale Innovationen und Sozialunternehmertum an Hochschulen und An-Instituten sowie die Förderung von Sozialen Innovationen und deren Transfer in die Praxis. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Transfer durch die Gründung von Sozialunternehmen aus Hochschulen heraus.
Die Coaching-Leistungen zielen darauf ab, die Kompetenzen der Geförderten hinsichtlich der Entwicklung, Umsetzung, Verwertung und Skalierung Sozialer Innovationen zu stärken und sie in der Projektdurchführung und Verstetigung ihrer Sozialen Innovationen über die Förderung hinaus zu unterstützen. Darüber hinaus werden Transferstellen der beteiligten Hochschulen als Adressaten in die Coachings einbezogen, um deren Beratungskompetenzen in diesen Themenbereichen zu stärken
Die Coaching-Leistungen sind als Einzel- und Gruppencoachings anzubieten. Dabei kommt insbesondere den Gruppencoachings auch ein vernetzender Charakter zu. Um diesen zu stärken, sind durch den AN Coaching auch Möglichkeiten für die Teilnehmenden der Coachings bereitzustellen, sich über die einzelnen Veranstaltungen hinaus auszutauschen. Der AN Coaching unterstützt die Gewinner/innen des Matchathons und die geförderten Projekte darüber hinaus bei der Vernetzung mit potenziellen Praxis- und Kooperationspartnern und Finanzierungsinstitutionen.
siehe II.1.4) und Leistungsbeschreibung
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 2 Jahre.
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 2 Jahre.
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=524437&criteriaId=30919
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=524437&criteriaId=30920
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Zentrale Vergabestelle im Bundesministerium für Bildung und Forschung