Health and safety services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #43031865) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Regierung von Oberbayern - Z1 Номер конкурса: 43031865 Дата публикации: 22-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Fachkraft für Arbeitssicherheit an der Regierung von Oberbayern (ROB)
Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-12-23-06Gegenstand des Auftrags ist die Übertragung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur arbeitssicherheitstechnischen Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern im Sinne des Gesetzes über die Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) bzw. der Richtlinie über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern (BayVwV249419).
Vergleiche hierzu die Vergabeunterlagen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine zweimalige Verlängerung um 12 Monate zu den ursprünglichen Konditionen möglich. Die Vertragsverlängerung ist jeweils 3 Monate vor Vertragsende vom Auftraggeber schriftlich (per Mail) zu beantragen.
Die weitergehenden Details bezogen auf die Prüfung und Wertung der Angebote, vergleiche hierzu auch zuvor - verkürzt - die Ziffer II.2.5) ("Zuschlagskriterien"), lassen sich insbesondere den Anlagen "04.1_Formblatt Wertungsmethode_Freie Verhältniswahl Preis_LeistungWertungsmethode" und "04.2_Formblatt Wertungskriterien_Freie Verhältniswahl Preis_Leistung" entnehmen.
Insbesondere ist zu beachten, dass die zum Einsatz kommenden Personen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und § 7 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrages über mind. 3 Jahre Berufserfahrung verfügen müssen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
III.1.1.1) Eigenerklärung zur Eintragung in das Berufsregister am Sitz oder Wohnsitz (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Erklären Sie sich in der Anlage „03.1_L 124 Eigenerklärung zur Eignung", Ziffer II, Seite 3 von 12 “ zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister oder eine mangelnde Verpflichtung dazu aber anderweitige Nachweisbarkeit der Erlaubnis zur Berufsausübung und fügen die Anlage dem Angebot bei.
HINWEIS:
Aufgrund Unveränderlichkeit des Formblatts wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend geforderten Unterlagen ZWINGEND abzugeben sind! Bitte reichen Sie diese daher unbedingt mit Ihrem Angebot ein.
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III.1.2.1) Gemäß Anlage „03.1_L 124 Eigenerklärung zur Eignung", Ziffer III, Seite 5 von 12 Eigenerklärung zum Versicherungsschutz (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Eigenerklärung, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft im Auftragsfall spätestens zum Leistungsbeginn und während der gesamten Laufzeit des Vertrags inkl. des Gewährleistungszeitraums eine Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung abschließen bzw. vorhalten wird mit den folgenden Mindestversicherungssummen
• Personenschäden 1.500.000 €,
• Sachschäden 1.000.000 €,
• Vermögensschäden 250.000 €.
Die Versicherungshöhe muss jeweils das Zweifache der Summen je Versicherungsjahr betragen.
Fügen Sie die ausgefüllte Anlage dem Angebot bei.
HINWEIS:
Aufgrund Unveränderlichkeit des Formblatts wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend geforderten Unterlagen ZWINGEND abzugeben sind! Bitte reichen Sie diese daher unbedingt mit Ihrem Angebot ein.
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III.1.3.1) Gemäß Anlage „03.1_L 124 Eigenerklärung zur Eignung" Ziffer IV, Seite 6 von 12 Angabe von mindestens 3 geeignete Referenzen (unter Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes (netto), des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts und des Auftraggebers) über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Die Referenzen dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. Maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung - gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist.
Daneben müssen die Referenzen dem Leistungsgegenstand nach der Art und dem Umfang des Auftrags wie angeboten entsprechen.
Es können auch mehr als die o. g. Anzahl an Referenzen angegeben werden. Diese sind dann auf gesonderter Anlage, gleichfalls unter Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes (netto), des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts und des Auftraggebers, vorzunehmen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Ende der Angebotsfrist nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt die Zentrale Vergabestelle, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich der Auftraggeber eine Überprüfung der Referenzen beim jeweiligen Vertragspartner/Ansprechpartner vor.
Fügen Sie die ausgefüllte Anlage und ggf. die gesonderten Anlagen hierzu dem Angebot bei.
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III.1.3.2) Gemäß Anlage „03.1_L 124 Eigenerklärung zur Eignung" Ziffer IV, Seite 7 von 12 Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Eigenerklärung des Bieters, dass ihm die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Angabe des Namens mit Funktion und beruflicher Qualifikation der technischen Fachkräfte (inkl. Vertretung), die die Leistung tatsächlich erbringen. Achten Sie bitte darauf, dass die benannten Personalien mit denen übereinstimmen, welche Sie im Rahmen der Anlage zur Benennung der hauptamtlichen Fachkraft samt Vertretung sowie der Angebotswertung angegeben haben.
Die Fachkräfte müssen über die sicherheitstechnische Fachkunde gemäß Ziff. 6.1 Satz 1 der Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern verfügen.
Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen nach Ziff. 6.1 Satz 1 gemäß Ziff. 6.2 der Richtlinie, wenn sie
a) berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
b) danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin/Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c) einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Sicherheitstechnikerinnen/Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen nach Ziff. 6.1 Satz 1 gemäß Ziff. 6.3 der Richtlinie, wenn sie
a) eine Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin/anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
b) danach eine praktische Tätigkeit als Technikerin/Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c) einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin/staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Technikerin/Techniker oder als Sicherheitsmeisterin/Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
Sicherheitsmeisterinnen/Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen nach Ziff. 6.1 Satz 1 gemäß Ziff. 6.4 der Richtlinie, wenn sie
a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
b) danach eine praktische Tätigkeit als Meisterin/Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c) einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Trägern der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion einer Meisterin/eines Meisters oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen nach Ziff. 6.1 Satz 1 auch gemäß Ziff. 6.5 der Richtlinie, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
Fügen Sie die ausgefüllte Anlage dem Angebot bei. Sollte der Raum auf dem Formblatt L 124 für die erforderlichen Angaben nicht ausreichen, ist eine gesonderte Anlage zu verwenden und dem Angebot gleichfalls beizulegen.
Die Qualifikation der Fachkräfte ist nachzuweisen. Dazu sind mit Angebotsabgabe entsprechende Nachweis etwa in Form von Studiennachweisen oder sonstigen Bescheinigungen bzw. Angaben wie Berufserfahrung und ausgeübten Tätigkeiten zu den Personen vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen der erforderlichen Sachkunde des eingesetzten Personals zum Ausschluss des Angebots führt.
vgl. Vertragslaufzeit
Die weitergehenden Details bezogen auf die Prüfung und Wertung der Angebote, vergleiche hierzu auch zuvor - verkürzt - die Ziffer II.2.5) ("Zuschlagskriterien"), lassen sich insbesondere den Anlagen "04.1_Formblatt Wertungsmethode_Freie Verhältniswahl Preis_LeistungWertungsmethode" und "04.2_Formblatt Wertungskriterien_Freie Verhältniswahl Preis_Leistung" entnehmen.
Insbesondere ist zu beachten, dass die zum Einsatz kommenden Personen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und § 7 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrages über mind. 3 Jahre Berufserfahrung verfügen müssen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen
über das Vergabeverfahren gegenüber dem oeffentlichen Auftraggeber, Freistaat Bayern, vertreten durch die
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet Z1.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in
seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenueber der
Zentralen Vergabestelle zu ruegen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
[GWB]). Verstoeße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, muessen
spaetestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe
gegenüber der Zentralen Vergabestelle geruegt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt die Zentrale Vergabestelle dem Unternehmen mit, seiner Ruege nicht abhelfen zu wollen, so besteht die
Moeglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachpruefung bei der
Vergabekammer Suedbayern zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht beruecksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag
gemaess § 134 Abs. 1 GWB darueber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
dieser Information durch die Zentrale Vergabestelle geschlossen werden; bei Uebermittlung per Fax oder
auf elektronischem Wege betraegt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der
Information durch die Zentrale Vergabestelle.
Ein Antrag auf Nachpruefung ist schriftlich an die Vergabekammer Suedbayern bei der Regierung von
Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 Muenchen, vgl. Ziff IV. 4 1) zu richten.
Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachpruefungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die
auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer Suedbayern weiterzuleiten. Die Beteiligten
haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret
mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und
Geschaeftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen
über das Vergabeverfahren gegenüber dem oeffentlichen Auftraggeber, Freistaat Bayern, vertreten durch die
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet Z1.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in
seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenueber der
Zentralen Vergabestelle zu ruegen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
[GWB]). Verstoeße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, muessen
spaetestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe
gegenüber der Zentralen Vergabestelle geruegt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt die Zentrale Vergabestelle dem Unternehmen mit, seiner Ruege nicht abhelfen zu wollen, so besteht die
Moeglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachpruefung bei der
Vergabekammer Suedbayern zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht beruecksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag
gemaess § 134 Abs. 1 GWB darueber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
dieser Information durch die Zentrale Vergabestelle geschlossen werden; bei Uebermittlung per Fax oder
auf elektronischem Wege betraegt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der
Information durch die Zentrale Vergabestelle.
Ein Antrag auf Nachpruefung ist schriftlich an die Vergabekammer Suedbayern bei der Regierung von
Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 Muenchen, vgl. Ziff IV. 4 1) zu richten.
Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachpruefungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die
auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer Suedbayern weiterzuleiten. Die Beteiligten
haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret
mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und
Geschaeftsgeheimnisse zu behandeln sind.