Washing and dry-cleaning services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #43031375) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Klinikum Hanau GmbH Номер конкурса: 43031375 Дата публикации: 22-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Textile Vollversorgung – Krankenhauswäsche
Referenznummer der Bekanntmachung: KHU-WÄSCHEVERSORGUNGDer Auftrag beinhaltet die dezentral angelieferte Textile Vollversorgung (Mietwäsche) inkl. einer umfassenden textilen Versorgungsassistenz (siehe entsprechende Leistungsbeschreibung) mit qualitativ hochwertigen Textilien. Darüber hinaus sind Gestellung und Betrieb von zentralem und dezentralen RFID-Kleiderentnahme- und Rückgabesystemen in am Klinikstandort des Auftraggebers sowie die hierzu erforderlichen Trockenbau- und Elektroinstallationen Bestandteil des Auftrages.
Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens werden die Leistungen einer textilen Vollversorgung des Auftraggebers, der Klinikum Hanau GmbH, ausgeschrieben. Der Auftrag umfasst die bedarfsgerechte textile Vollversorgung mit auftragnehmereigener Stationswäsche und Bereichs- und Berufsbekleidung sowie die Aufbereitung und den Transport geringer Mengen auftraggebereigener Wäsche und sonstigen Textilien der in den Vergabeunterlagen aufgeführten Standorte nach näherer Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung. Wesentliche Leistungspflicht ist die Textilversorgung (Gestellung von Mietwäsche, Abholung, Aufbereitung, Kommissionierung und Lieferung von Krankenhauswäsche) der Klinikum Hanau GmbH einschließlich aller Betriebsteile und verbundenen Einrichtungen. Der Auftragnehmer hat zu Vertrags- bzw. Versorgungsbeginn neuwertige, verwendungsbereite (d.h. eingewaschene) Textilien für die Hauptartikelbereiche einzusetzen. die Lieferung der Stations- und Bereichswäsche hat überwiegend auf Basis von Bestellungen durch die Versorgungsassistenz und in Ausnahmefällen mittels Standard- oder Normliefermengen zu erfolgen, um die von Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich festgelegten Sollbestände pro Lieferstelle sicherzustellen. Die Ausstattung mit Berufsbekleidung erfolgt für den ärztlichen Dienst, den Pflege- und Funktionsdienst sowie die Service- und Technikmitarbeiter überwiegend mit größenbezogener Berufskleidung (Poolkleidung). Der Auftragnehmer hat Kleiderausgabesysteme für die größenbezogene und geringe Mengen personengebundener Berufskleidung für die entsprechenden Dienstarten zu stellen, welches einerseits für die zentrale Versorgung einer großen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nutzer) mit Berufskleidung des Auftraggebers geeignet ist. Und es hat andererseits an zwei weiteren Stellen beim Auftraggeber auf sehr begrenztem Platz die zusätzliche, dezentrale Versorgung von definierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat für die hausinterne Logistik Versorgungsassistenten zu stellen, die beim Auftragnehmer beschäftigt sind und die geforderten Leistungen werktäglich, inklusive Feiertagen, auf dem Gelände des Auftraggebers erbringen.
Der Auftrag verlängert sich nach Ablauf der Grundlaufzeit (60 Monate) um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 12 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.
Der Auftrag verlängert sich nach Ablauf der Grundlaufzeit (60 Monate) um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 12 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.
s. u. Ziffer VI.3
Die Bewerber haben mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen, dass sie für die Ausführung des Auftrags grundsätzlich geeignet (leistungsfähig und fachkundig) sind und dass bei ihnen keine Ausschlussgründe vorliegen. Ein Bieter ist dann geeignet, wenn er mit seinem Angebot die Prognose dafür ermöglicht, dass er die ausgeschriebenen Leistungen künftig in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erbringt. Der Auftraggeber prüft die Eignung der Bewerber gemäß §§ 122 GWB, 42 ff. VgV anhand folgender Kriterien:
Der Bewerber hat einen aktuellen (nicht älter als 6 Monate) Berufs- oder Handelsregisterauszug bzw. eine entsprechende Bescheinigung über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist, mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Dies gilt im Falle der Teilnahme als Bewerber- / Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft.
Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB abzugeben. Dies gilt im Falle der Teilnahme als Bewerber- / Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft.
Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag eine zusätzliche Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Hinblick auf die Russlandsanktionen der EU abzugeben. Dies gilt im Falle der Teilnahme als Bewerber- /Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft.
Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag eine zusätzliche Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abzugeben. Dies gilt im Falle der Teilnahme als Bewerber- / Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft.
Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung abzugeben, dass ihm die Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12.07.2021 (GVBl. S. 338) bekannt sind und von ihm beachtet werden; insbesondere hat er die gemäß § 7 HTVG geforderten Erklärungen auf Verlangen des Auftraggebers vor Beendigung des Vergabeverfahrens abzugegeben. Dies gilt im Falle der Teilnahme als Bewerber- /Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft.
Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag Angaben über seinen Gesamtumsatz für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (netto, jeweils getrennt pro Jahr) zu machen.
Darüber hinaus hat der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag auch Angaben über seinen Umsatz mit Wäschereileistungen für stationäre Gesundheitseinrichtungen (bspw. Krankenhäuser, Pflegeheime, Rehakliniken) für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (netto, jeweils getrennt pro Jahr) zu machen.
Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen je Versicherungsfall nachzuweisen:
- Personenschäden – EUR 5.000.000,00
- Sachschäden – EUR 5.000.000,00
- Vermögensschäden – EUR 500.000,00
- Bearbeitungsschäden – EUR 200.000,00
- Schlüsselverlust – EUR 50.000,00
Die fünf Versicherungsarten müssen ausdrücklich benannt sein und die Mindestbeträge müssen aus dem Nachweis hervorgehen; eine 2-fache Maximierung je Versicherungsjahr ist ausreichend. Grundsätzlich reicht die Vorlage der Versicherungspolice (Kopie) oder eine Bestätigung des Versicherers mit den obigen Angaben aus. Falls der Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags nicht über eine ausreichende Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, kann der Nachweis erbracht werden durch eine verbindliche Verpflichtungserklärung eines Haftpflichtversicherers, mit dem Bieter im Auftragsfall eine solche Versicherung mit den oben angegebenen Deckungssummen abzuschließen. Unverbindliche Absichtserklärungen des Versicherers reichen nicht aus, eben so wenig Verpflichtungserklärungen mit Vorbehalten oder Bedingungen.
Der Bewerber hat eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 ff. (oder gleichwertig) nachzuweisen. Dies gilt im Falle der Teilnahme als Bewerber- / Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bewerber- /Bietergemeinschaft. Nachzuweisen ist eine gültige Zertifizierung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist.
Weiterhin ist vom Bewerber mit dem Teilnahmeantrag ein Zertifikat über die Einhaltungen der Anforderungen gemäß Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts Berlin (bspw. ein RAL-Hygienezeugnis RAL-GZ 992/2 oder eine Zertifizierung nach Hygienemodul des Deutschen Textilreinigungsverbandes zum Hygienemanagement „Kontrollsystem Biokontamination von Textilien nach DIN EN 14065“) vorzulegen. Dies gilt im Falle der Teilnahme als Bewerber- / Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft. Nachzuweisen ist ein gültiges Zertifikat zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist.
Ebenfalls ist mit dem Teilnahmeantrag ein Zertifikat als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen an die Aufbereitung von Wäsche aus Lebensmittelbetrieben gemäß DIN EN 14065 (bspw. ein RAL-Hygienezeugnis RAL-GZ 992/3 oder eine Zertifizierung nach Hygienemodul des Deutschen Textilreinigungsverbandes zum Hygienemanagement „Kontrollsystem Biokontamination von Textilien nach DIN EN 14065“) vorzulegen. Dies gilt im Falle der Teilnahme als Bewerber- / Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft. Nachzuweisen ist ein gültiges Zertifikat zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist.
Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag Nachweise über die Beschäftigung eines / einer geprüften Hygienebeauftragten zu erbringen.
Der Bewerber muss mit dem Teilnahmeantrag mindestens drei Referenzen mit vergleichbaren Leistungen zu der mit diesem Auftrag ausgeschriebenen Leistung nachweisen. Dabei gelten hinsichtlich der Referenzaufträge folgende Mindestanforderungen:
- mindestens ein Referenzauftrag für ein Krankenhaus bzw. ein Klinikum mit mindestens 700 Betten und 1600 Mitarbeitern, für das die Auftragswäsche bzw. Textile Vollversorgung durchgeführt wurde / wird
und
- mindestens ein Referenzauftrag für ein Krankenhaus bzw. ein Klinikum mit mindestens 500 Betten und 900 Mitarbeitern, für das die Auftragswäsche bzw. Textile Vollversorgung durchgeführt wurde / wird.
Hinsichtlich des dritten Referenzauftrags bestehen keine Mindestanforderungen.
Es sind somit vom Bewerber jeweils mindestens drei Referenzaufträge aus den letzten drei Jahren vorzuweisen. Das Ausführungsende des jeweiligen Referenzauftrags darf bei Ablauf der Frist für den Teilnahmeantrag nicht länger als 36 Monate zurückliegen. Die Bieter haben Vereinbarungen mit zwei für Krankenhauswäsche zugelassenen Wäschereien (Kooperationsbetriebe), die sich verpflichten im Fall der Beauftragung des Bieters, bei Betriebsausfall des Auftragnehmers die Wäscheversorgung des Auftraggebers gemäß den Vertragsunterlagen zu übernehmen oder eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass bei einem Betriebsausfall zwei weitere eigene Betriebsstätten zur Übernahme der Wäscheversorgung zur Verfügung stehen, beizufügen. Der Bestätigung bzw. der Erklärung ist jeweils ein Zertifikat des Kooperationspartners über die Einhaltungen der Anforderungen gemäß Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der „Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“ des Robert-Koch-Instituts Berlin sowie jeweils ein Zertifikat als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen an die Aufbereitung von Wäsche aus Lebensmittelbetrieben gemäß DIN EN 140065 beizulegen.
Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12.07.2021 (GVBl. S. 338) findet Anwendung.
s. u. Ziffer VI.3
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt