Pathology services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #43031159) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Polizeipräsidium Niederbayern Номер конкурса: 43031159 Дата публикации: 22-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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„Chemisch-toxikologische Blutuntersuchungen sowie forensische Begutachtungen“ im Zuständigkeitsberei
Referenznummer der Bekanntmachung: PV4-8010-05/23„Chemisch-toxikologische Blutuntersuchungen sowie forensische Begutachtungen“ im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Niederbayern
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
„Chemisch-toxikologische Blutuntersuchungen sowie forensische Begutachtungen“ im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Niederbayern
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr (zu gleichen Konditionen) bis längstens zum 30.09.2027, sofern dem nicht sechs Monate vor Laufzeitende durch eine der Vertragsparteien widersprochen wird.
Juni 2027
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.