Public-service buses (Германия - Тендер #43029196) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landeshauptstadt Kiel - Der Oberbürgermeister Номер конкурса: 43029196 Дата публикации: 22-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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KISS-Kiel Blindenorientierungssystem
Reference number: 83.2.901.23KISS-Kiel Blindenorientierungssystem
Ausstattung sämtlich KVG-Fahrzeuge mit Bluetooth-Empfängern und weiterer Technik und Einführung einer App für ein Orientierungssystem für Blinde an Haltestelle
KVG-Betriebshof Werftstraße 233/243 24143 Kiel
Der Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel beabsichtigt ein Orientierungssystem für Blinde und seheingeschränkte Menschen an Haltestellen in Kiel zum Auffinden des richtigen Fahrzeugs einzuführen. Durch den Einsatz von Bluetooth-Technik soll die Ansage von Liniennummer und Ziel eines Fahrzeuges, welches sich im Haltestellenbereich befindet, sowie ein Auffindeton automatisiert ausgelöst werden können. Hierfür soll eine Kombination von einer Smartphone-Fahrgast-App bzw. einem Handsender auf Fahrgastseite und Technik im Fahrzeug zum Einsatz kommen.
Erweiterung der Einbauleistung ohne Eigenleistung der KVG; Text-to-speech-Engine
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen:
- Nachweis über den Eintrag ins Berufs oder Handelsregister nach Maßgabe der
Rechtsvorschrift des Landes, in dem der
Bieter ansässig ist;
Folgende Unterlagen/Angaben/Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen:
- Erklärung zum Gesamtumsatz und zum
Umsatz bezogen auf die Leistungsart, die
Gegenstand der Vergabe ist, für die letzten 3
abgeschlossenen Geschäftsjahre;
- Nachweis zur Berufshaftpflicht,
Betriebshaftpflichtversicherung,
Vermögenshaftpflichtversicherung (Kopie des
Versicherungsscheins ist ausreichend)
- Pflichtangaben zur Zahlung des Mindestlohns nach MiLoG
Folgende Unterlagen/Angaben/Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen:
- mindestens drei Referenzen zur Umsetzung eines Orientierungssystems bei anderen Verkehrsunternehmen
Rathaus, Rechtsamt - Zentrale Vergabestelle; Fleethörn 9, 24103 Kiel
Information about authorised persons and opening procedure:Angebotsöffnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (keine Bieteranwesenheit)
Bei europaweiten Verfahren ist die Anwesenheit von Bietern und ihren Vertretern während der Angebotseröffnung entsprechend § 55 Abs. 2 S. 2 VgV nicht zugelassen.
Angebotsöffnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (keine Bieteranwesenheit)
Bei europaweiten Verfahren ist die Anwesenheit von Bietern und ihren Vertretern während der Angebotseröffnung entsprechend § 55 Abs. 2 S. 2 VgV nicht zugelassen.
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Vergabekammer Schleswig-Holstein