Data services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #42925823) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Erste Abwicklungsanstalt AöR Номер конкурса: 42925823 Дата публикации: 19-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Deutschland-Düsseldorf: Datendienste
2023/S 116-364568
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
Datenversorgung mit EoD Preisen und Stammdaten für festverzinsliche Wertpapiere
Datenversorgung mit EoD Preisen und Stammdaten für festverzinslliche Wertpapiere
Data Scope Select für festgelegte Produktgruppen
End-of-day Preise für verschiedene Produkte in Euro und Fremdwährung sowie Stammdaten für Wertpapiere
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabe gem §14 Abs. 4 S. 2 VGV: Aus technischen Gründen kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem Anbieter erbracht werden. Nur Refinitiv bietet den Zugang zu den benötigten Marktdaten in der von der EAA benötigten Weise an.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Datenversorgung mit EoD Preisen und Stammdaten für festverzinsliche Wertpapiere
Abschnitt VI: Weitere Angaben
§ 160 GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.