Electricity (оригинал извещения) (Германия - Тендер #42849918) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Номер конкурса: 42849918 Дата публикации: 16-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvereinbarung zur Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien
Referenznummer der Bekanntmachung: 79/2023Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für Objekte der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen als Anlage 1-1 der Vergabeunterlagen beigefügt.
Lieferstellen im Freistaat Thüringen
Los-Nr.: 1Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Thüringen
Gegenstand des Loses 1 ist die Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für 165 Lieferstellen im Freistaat Thüringen. Die ausgeschriebenen Vertragsmengen belaufen sich auf rd. 1,71 GWh pro Lieferjahr (Lieferstellen in Thüringen).
Lieferstellen im Freistaat Sachsen
Los-Nr.: 2Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Sachsen
Gegenstand des Loses 2 ist die Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Grünstrom) für 150 Lieferstellen im Freistaat Sachsen. Die ausgeschriebenen Vertragsmengen belaufen sich auf rd. 5,42 GWh pro Lieferjahr (Lieferstellen in Sachsen).
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 4 der Vergabeunterlagen)
- Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen (Anlage 8 der Vergabeunterlagen)
- Eigenerklärung, aus der sich das Volumen der Jahresstromabgabe an Letztverbraucher in Deutschland für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ergibt sowie das die Belieferung von Haushaltskunden von der Regulierungsbehörde weder ganz noch teilweise untersagt wurde (Anlage 7-1 der Vergabeunterlagen).
- Eigenerklärung zur Herkunft des Stroms (Anlage 7-2 der Vergabeunterlagen)
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:- Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche erklären, dass sie mindestens Strom bei Bewerbung für
Los 1: mit 1,7 GWh/a
Los 2: mit 5,4 GWh/a
Lose 1 und 2: mit 7,1 GWh/a
im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022 an Letztverbraucher in Deutschland geliefert haben bzw. im laufenden Jahr liefern werden.
- aktuelle Bonitätsauskunft der Creditreform (nicht älter als drei Monate vor Ende der Angebotsfrist)
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:- Es wird ein Bonitätsindex erwartet, der ein "sehr geringes bis unterdurchschnittliches Ausfallrisiko" bzw. eine Bonitätskennzahl "sehr gut/ausgezeichnet" aufweist.
Bieter und/oder deren Bevollmächtigte sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Bieter und/oder deren Bevollmächtigte sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 verstoßen hat...
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden ...".
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 verstoßen hat...
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden ...".