Warships and associated parts (Германия - Тендер #42825076) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Номер конкурса: 42825076 Дата публикации: 16-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Regeneration Bordkräne Tender Klasse 404
Reference number: Q/S2BC/NA244/LA720Beschaffung und Lieferung von zwei baugleichen Bordkränen für Tender Klasse 404 gem. Leistungsbeschreibung
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Die Leistung umfasst die Beschaffung und Lieferung von zwei baugleichen Bordkränen (1. und 2. Bordkran). Des Weiteren sind zusätzlich folgende Optionen vorgesehen: Option Nr. 1 beinhaltet die Beschaffung und Lieferung des 3. Bordkrans, Option Nr. 2 beinhaltet die Beschaffung und Lieferung des 4. Bordkrans und Option Nr. 3 die Beschaffung und Lieferung des 5. Bordkrans.
Die zu liefernden Dokumente enthalten die Technischen Regelungen (IETD), Unterlagen zur planmäßigen Materialerhaltung (PME1), Materialdaten sowie Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen und die Prüf-/Abnahmedokumentation.
Als sonstige Unterlagen sind ein Instandhaltungskonzept, Vorschlagslisten für Ersatzteile/Austauschteile/Sonder-, Mess- und Prüfwerkzeug (ET/AT/SMP), Beschichtungsplan, Liste der Kompensatoren und Druckschläuche, die Liste "Dokumentierte Informationen", Wartungs- und Prüfpläne für Ersatzteile/Austauschteile/Sonder-, Mess- und Prüfwerkzeug, Berichte, Ablieferungsunterlagen, SASPF-Ladelisten und eine Übersicht aller serialisierten Artikel zu liefern.
Für die Beschaffung der neuen Bordkräne ist keine gesonderte Software außerhalb der Funktionalitäten der Anlagen und Geräte vorgesehen.
Die Dienstleistungen umfassen das Projektmanagement, Qualitätsmanagement, Konfigurationsmanagement, Obsoleszenzmanagement, Logistic Support Anlaysis, Ausbildung (Lehrgangsart III - Bediener, Lehrgangsart IV - Instandsetzer) und Lieferung eines Erstvorrats an Ersatzteilen/Austauschteilen/Sonder-, Mess- und Prüfwerkzeug.
Zusätzlich zur Beschaffung und Lieferung von zwei baugleichen Bordkränen (1. und 2. Bordkran) sind folgende Optionen vorgesehen:
- Option Nr. 1 beinhaltet die Beschaffung und Lieferung des 3. Bordkrans,
- Option Nr. 2 beinhaltet die Beschaffung und Lieferung des 4. Bordkrans,
- Option Nr. 3 beinhaltet die Beschaffung und Lieferung des 5. Bordkrans.
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html