Carpentry installation work (Германия - Тендер #42680944) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Hamm, Immobilienmanagement Номер конкурса: 42680944 Дата публикации: 12-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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3. Gesamtschule Hamm, 1. Bauabschnitt-Sekundarstufe I + 2. Bauabschnitt-Zweifachsporthalle - Trockenbauarbeiten
Reference number: VOB/EU/22/014Die Stadt Hamm (Auftrageber) schreibt im Rahmen des Neubaus der 3. Gesamtschule am Standort der Arnold-Freymuth-Schule im Stadtteil Herringen das Gewerk Trockenbauarbeiten europaweit aus.
(Einzelheiten siehe "LV 130 Trockenbauarbeiten 1.+ 2.BA.pdf")
3. Gesamtschule Hamm An der Falkschule 9 59077 Hamm
Die Stadt Hamm (Auftrageber) schreibt im Rahmen des Neubaus der 3. Gesamtschule am Standort der Arnold-Freymuth-Schule im Stadtteil Herringen das Gewerk Trockenbauarbeiten für die Sekundarstufe I, 1. Bauabschnitt Bauteil-D und die Zweifeldsporthalle, 2. Bauabschnitt Bauteil-F, europaweit aus.
(Einzelheiten siehe "LV 130 Trockenbauarbeiten 1.+ 2.BA.pdf")
Baubeginn: 10.10.2022
Ausführungsfrist: 21.07.2023
Baubeginn: 10.10.2022
Ausführungsfrist: 21.07.2023
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.