Mechanical shovels, excavators and shovel loaders, and mining machinery (Германия - Тендер #42279693) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Berliner Stadtreinigungsbetriebe Номер конкурса: 42279693 Дата публикации: 26-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Mobilbagger und Radlader
Reference number: 1000003046Herstellung und Lieferung von einem Mobilbagger und zwei Radladern der 24 to - Klasse
Mobilbagger 24 to - Klasse
Lot No: 1Herstellung und Lieferung von einem Mobilbagger der 24 to - Klasse
Instandhaltung
2 Radlader 24 to - Klasse
Lot No: 2Hennickendorf
Herstellung und Lieferung von zwei Radladern der 24 to - Klasse
Instandhaltung
- Eigenerklärung des Bieters (Teil A, Anlage A1)
- ggf. Unterauftragnehmererklärung (Teil A, Anlage A1.1)
- Bieterselbstauskunft (Teil A, Anlage A2)
- Erklärung über Einhaltung der Frauenförderverordnung (FFV) (Teil A, Anlage A4)
- Eigenerklärung oder Nachweis zum Vorliegen der in den Vertragsbedingungen (Teil B) geforderten Versicherungen in der geforderten Höhe bzw. Bereitschaftserklärung zur Anpassung des Deckungsumfangs nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Auftragsfall (Teil A, Anlage A0)
- Darstellung des Gesamtumsatzes sowie des spezifischen Umsatzes für die ausgeschriebenen Leistungen (über Teil A, Anlage A2)
- Darstellung von mindestens 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist, unter Angabe des Leistungszeitraums und -inhalts und der Auftragssumme über den Leistungszeitraum (Teil A, Anlage A3),
- Benennung eines eigenen Servicestützpunktes oder Servicepartners innerhalb Berlin oder Brandenburg (Teil A, Anlage A2)
Es bestehen gesonderte Anforderungen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), siehe Vergabeunterlagen.
Es wird auf § 160 GWB verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Es wird auf § 160 GWB verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.