Construction work (Германия - Тендер #42279357) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinde Wartmannsroth Номер конкурса: 42279357 Дата публикации: 26-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Vergabe von Geschäftsbesorgungsleistungen für die Generalsanierung und Erweiterung Kindergarten Schwärzelbach
Reference number: 081105-22Die Gemeinde Wartmannsroth beabsichtigt die Generalsanierung und Erweiterung des Kindergartens in der
Altdorfer Straße 5, 97797 Wartmannsroth-Schwärzelbach. Planungsleistungen sind schon beauftragt.
Die Kostenschätzung sieht für die Kostengruppen 200 bis 700 derzeit Baukosten in Höhe von ca. 2,6 Mio. EUR
brutto vor. Die Fertigstellung soll bis spätestens Ende des Jahres 2024 erfolgen.
Wartmannsroth
Die Gemeinde Wartmannsroth beabsichtigt die Generalsanierung und Erweiterung des Kindergartens in der
Altdorfer Straße 5, 97797 Wartmannsroth-Schwärzelbach. Planungsleistungen sind schon beauftragt.
Die Kostenschätzung sieht für die Kostengruppen 200 bis 700 derzeit Baukosten in Höhe von ca. 2,6 Mio. EUR
brutto vor. Die Fertigstellung soll bis spätestens Ende des Jahres 2024 erfolgen.
Stufenweise Beauftragung
§ 160 (3) GWB. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
- 1. - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- 2. - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 3. - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 4. - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt
unberührt.