Prefabricated buildings (Германия - Тендер #42278730) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Campus Straubing der Technischen Universität München Номер конкурса: 42278730 Дата публикации: 26-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Germany-Straubing: Prefabricated buildings
2023/S 101-314334
Prior information notice
This notice aims at reducing time limits for receipt of tenders
Supplies
Section I: Contracting authority
Section II: Object
Modulares Gebäude Campus Straubing TUM
Modulares Gebäude in Stahlrahmen-oder Holz-/Holzhybridbauweise. EG und 2 OGs für Labore und Büros, Technik mit Teilüberdachung im 2.OG.
Straubing
Lieferung und Errichtung Zentrum für chemisch/biologische und verfahrenstechnische Forschung der TUMCS als modulares Gebäude in Stahlrahmen- oder Holz-/ Holzhybridbauweise. EG und 2 OGs für Labore und Büros, Technik mit Teilüberdachung im 2.OG/DG. Baukörper ca. 48,10m x 31,85m. Chemisch/biologische und verfahrenstechnische Labore S2. Besondere Anforderungen an Nachhaltigkeit. Zu liefern ist ein Gebäude inkl. der Gebäudetechnik ohne fest eingebauten Laboreinrichtung, jedoch mit Übergabepunkt für die Einrichtungen gemäß Angabe. Bauantrag wird parallel zur Ausschreibung eingereicht, die baurechtliche Situation ist mit der zuständigen Behörde abgeklärt. Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren auf Basis der Entwurfsplanung durchgeführt.
Section III: Legal, economic, financial and technical information
Gemäß Vergabeunterlagen.
Eignungskriterien gemäß Vergabeunterlagen.
s.o.
Eignungskriterien gemäß Vergabeunterlagen.
s.o.
Etwaige Bedingungen gemäß Vergabeunterlagen.
Section IV: Procedure
Section VI: Complementary information
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9P6X32
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.