Advertising campaign services (Германия - Тендер #41924590) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Номер конкурса: 41924590 Дата публикации: 17-05-2023 Сумма контракта: 21 236 073 (Российский рубль) Цена оригинальная: 359 760 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Offenes Verfahren zur Vergabe einer Informationskampagne zum Thema Beteiligung und Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern als Teil demokratischer Kultur
Reference number: SMJ-2023-0003Informationskampagne zum Thema "Beteiligung und Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern als Teil demokratischer Kultur"
Sächsisches Staatsministerium Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Referat V.4
Hansastraße 4
01097 Dresden
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) beabsichtigt eine Informationskampagne zum Thema "Beteiligung und Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern als Teil demokratischer Kultur" durchzuführen. Ziel ist es, die Themen Beteiligung und Teilhabe verstärkt in das öffentliche Bewusstsein zu rücken, Formen der demokratischen Mitgestaltung für die sächsische Bevölkerung sichtbar und erfahrbar zu machen sowie gleichzeitig Durchführende von Beteiligungsvorhaben zu animieren, diese Form der demokratischen Teilhabe stärker anzuwenden. Die Möglichkeiten, mithilfe derer sich Bürgerinnen und Bürger an politischen Willensbildungsprozessen beteiligen und diese gestalten können, sollen mittels einer breit angelegten Informationskampagne zukünftig stärker wahrgenommen, diskutiert und aktiv genutzt werden.
Im Mittelpunkt der geplanten Informationskampagne soll das gemeinsame Gestalten in einer Demokratie stehen. Es soll vermittelt und bewusstgemacht werden, dass eine funktionierende Demokratie eine Gemeinschaftsaufgabe ist und nur gelingen kann, wenn WIR alle uns daran beteiligen bzw. beteiligen lassen: WIR, die Bürgerinnen und Bürger. WIR, die Beteiligungsmacher, d. h. Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft.
Zur Erreichung der gesetzten Ziele soll umfangreicher, emotionaler und inspirierender Content geschaffen werden, der die Möglichkeiten demokratischer Mitgestaltung aufzeigt und den Nutzen von Bürgerbeteiligung für die verschiedenen Zielgruppen herausstellt. Der Content soll digital und im öffentlichen Raum (Out of Home) verteilt werden.
Vertragsgegenstand ist die Konzeption und Produktion der geplanten Informationskampagne durch den Auftragnehmer (AN) in enger Abstimmung mit dem SMJusDEG (Auftraggeber - AG). Es wird beabsichtigt, einen Teil der im Rahmen der Kampagne geplanten Veranstaltungen sowie die Konzeption, Planung und Umsetzung der Beteiligungsvorhaben und des Beteiligungspreises an Drittdienstleister zu vergeben. Der AN übernimmt die Koordination und Leitung des Drittdienstleister-Managements während der gesamten Vertragslaufzeit. Nach Ende der Kampagne erstellt der AN einen internen Abschlussbericht.
Es liegt ein Gesamtbudget von 430.000 EUR brutto vor, welches nicht überschritten werden soll. Das Mediabudget ist inklusive.
Der Vertrag kann um 2 Monate verlängert werden.
Es ist ein Stundensatz anzugeben für ggf. anfallende Zusatzleistungen.
Erklärung Angaben zum Bieter Erklärung Bietergemeinschaft Erklärung Referenzen Erklärung Lebenslauf Erklärung zu den Ausschlusskriterien Erklärung nach dem AEntG, MiLoG, AufenthG und SchwarzArbG Erklärung zusätzliche Vertragsbedingung Mindestentgelt Erklärung Nachunternehmer Erklärung Eignungsleihe Erklärung Datenschutz Konzeptskizze Angebotsschreiben Leistungsverzeichnis
entfällt
entfällt
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen