Landscaping work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41924496) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landkreis Osnabrück - Abt. 11.5 Zentrale Vergabestelle - im Auftrag der Gemeinde Belm Номер конкурса: 41924496 Дата публикации: 17-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Gemeinde Belm / Erweiterung und Umbau der Oberschule Belm - Außenanlagen
Referenznummer der Bekanntmachung: LKOS 2023 - 148Die Gemeinde Belm plant die Erweiterung und den Umbau der Oberschule Belm ("Johannes-Vincke-Schule").
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die hierfür erforderlichen Arbeiten an den Außenanlagen.
Johannes-Vincke-Schule Belm Heideweg 24 49191 Belm
Das Bearbeitungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 11.200 m2.Das Gebiet erstreckt sich vom Eingangsbereich am Heideweg Nr. 24 (Süden) bis hin zum Gustav-Meyer-Weg und schafft eine Verbindung zur naheliegenden Parkanlage. Das Gesamtkonzept sieht eine Einteilung des Schulhofareals in unterschiedliche Funktionsräume vor.
Zentrales Element ist dabei eine Achse, die vom Eingangsbereich des Neubaus bis zur Parkanlage führt und durch Pflasterstreifen auf dem Boden sichtbar wird. Die einzelnen Funktionsräume sind an diese Achse angeknüpft. Hier gibt es zukünftig Aufenthaltsbereiche, die mit verschiedenen Sitzmöglichkeiten wie z.B. Betonsitzblöcken (z.T. mit und ohne Holzauflagen) und Holzpodesten ausgestattet sind. Die Betonsitzblöcke findet sich als wiederkehrendes, aber auch abgrenzendes Gestaltungselement auf dem Schulhof wieder und sind vielfältig nutzbar. Bewegungs- und Spielflächen werden mit Tischtennisplatten und Spielgeräten besetzt. Das Konzept sieht weiterhin eine komplette, verkehrssicherungstechnische Beleuchtung des Grundstücks vor.
Die Planung sieht eine Instandsetzung der vorhandenen Kletterpyramide und einen Austausch des Fallschutzsandes vor. Die Einfassung wird erneuert. Außerdem wird bunter Fallschutzbelag aus sicherheitsrelevanten Aspekten im Bereich der Spielmöglichkeiten vorgesehen. Weiter beinhaltet das Gesamtkonzept die Herstellung von Kleinspielfeldern in Form eines Fußballfeldes mit Stahltoren und einem Streetballfeld mit Basketballkorb. Diese Kunststofffelder erhalten eine entsprechende Linierung. Im Bereich des Fußballkleinspielfeldes besteht ein Höhenunterschied von ca. 50 cm zur geplanten Achse. Der Höhenunterschied wird an dieser Stelle mit Betonsitzblöcken abgefangen. Diese dienen gleichzeitig als Einfassung des Spielbereichs und können als Sitzmöglichkeit genutzt werden. Im Bereich der "Torte" wird eine Kletterwand mit Bouldergriffen installiert. Diese soll den Abschluss des Gebäudeteils darstellen. Auch hier findet sich eine farbige Kunststoffintarsie als Fallschutz.
Die vegetativ besetzten Randbereiche des Grundstücks erfahren eine Überarbeitung. Aufwüchse und Sämlinge der Strauchpflanzungen werden gerodet, um die Bereiche zu bereinigen. An einigen Stellen wird Oberboden angedeckt und es werden neue Pflanzen eingebracht.
voraussichtlicher Baubeginn: 18.09.2023
voraussichtliche Fertigstellung 08.06.2024
1. Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle (§ 6a EU Abs. 1 VOB/A)
2. Nichtbestehen von Ausschlussgründen gem. § 6e EU Abs. 1 - 4 VOB/A
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz bzw. dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.
Eignungsnachweise gem. § 6a EU Abs. 2 VOB/A, insbesondere:
Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen (§ 6a EU Abs. 2 lit. c) VOB/A)
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
Eignungsnachweise gem. § 6a EU Abs. 3 VOB/A, insbesondere:
1. Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind. (§ 6a EU Abs. 3 lit. a) VOB/A)
2. Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal. (§ 6a EU Abs. 3 lit. g) VOB/A)
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
3. Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Die Angabe ist
- zum einem unter Punkt 7 des Vordrucks "VVB 213 - Angebotsschreiben - Einheitliche Fassung 07-2019" sowie
- zum anderen im Vordruck "VVB 235 - Verzeichnis der Leistungen_Kapazitaeten anderer Unternehmen 12-2017"
vorzunehmen.
Kreishaus Osnabrück
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Bieter dürfen gem. § 14 EU VOB/A nicht an der Öffnung teilnehmen.
Bietern wird die Information über die Angebotsöffnung gem. § 14 EU Abs. 6 VOB/A unaufgefordert elektronisch zur Verfügung gestellt.
Bieter dürfen gem. § 14 EU VOB/A nicht an der Öffnung teilnehmen.
Bietern wird die Information über die Angebotsöffnung gem. § 14 EU Abs. 6 VOB/A unaufgefordert elektronisch zur Verfügung gestellt.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214), hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag [auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens] ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214), hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag [auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens] ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr