Architectural, construction, engineering and inspection services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41924268) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Frechen Номер конкурса: 41924268 Дата публикации: 17-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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PHJ - Fachplanung Tragwerksplanung
Referenznummer der Bekanntmachung: VOF 67-2023Tragwerksplanung eines Parkhauses als Stahl- oder
Stahlbetonverbundbau mit Dach und Fassade über alle Leistungsphasen der HOAI
Stadt Frechen Johann-Schmitz-Platz 1-3 50226 Frechen Parkhaus Josefstraße, 50226 Frechen
Tragwerksplanung eines Parkhauses als Stahl- oder
Stahlbetonverbundbau mit Dach und Fassade über alle Leistungsphasen der HOAI
o Mindestens 3 Referenzen zu Planungsleistungen im Bereich Tragwerksplanung mit anrechenbaren Kosten KG 300 (55 %) und 400 (10 %) nach DIN 276 von min-destens 1.500.000 EUR netto. Außerdem müssen die Projekte die Leistungsphasen 3-6 nach § 51 Abs. 1 HOAI umfassen und Leistungsphase 6 muss nach dem 31.12.2016 abgeschlossen worden sein (Formblatt D)
o Formblatt mit Eigenerklärung zu Referenzen des Projektleiters
o Formblatt mit Eigenerklärung Berufserfahrung des Projektleiters
o Eigenerklärung zum Gesamtumsatz und Umsatz mit vergleichbaren Leistungen in EUR netto in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
o Bescheinigung über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungs-summe von mindestens 1.500.000 EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden und mindestens 500.000 EUR für Vermögensschäden, jährlich jeweils 2-fach maximiert.
Alternativ: Eigenerklärung, dass eine den Mindeststandards entsprechende Berufshaftpflichtversicherung im Auftragsfall für das Projekt abgeschlossen wird
Gegenstand des Angebotes ist die Angabe des für die Planung hauptverantwortlichen Projektleiters. Als Projektleiter darf nur eine Person eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt ihres Einsatzes mindestens 4 Jahre berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen oder nach den EU-Richtlinien, insbesondere den Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome berechtigt sein, in der Bundesrepublik Deutschland als Beratender Ingenieur/Ingenieur tätig zu werden
Bei den oben aufgeführten Anforderungen an den Projektleiter handelt es sich um Mindestanforderungen. Soweit der mit dem Angebot zu benennende Projektleiter diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, wird sein Angebot ausgeschlossen.
Zugelassen ist, wer nach den Architektengesetzen oder Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen oder nach den EU-Richtlinien, insbesondere den Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt tätig zu werden.
2.2. Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
Der Auftraggeber wird vor Zuschlagserteilung von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einen Gewerbezentralregisterauszug anfordern.
2.3. Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:o Formblatt RUS-Erklärung
o Eigenerklärung zu § 19 MiLoG,
o Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 GWB
Rathaus Stadt Frechen, Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 Frechen
Büro 219
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Bei der Angebotsöffnung sind keine Bieter zugelassen.
Bei der Angebotsöffnung sind keine Bieter zugelassen.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S.1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S.1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Vergabekammer Rheinland