Rural areas mapping services (Германия - Тендер #41477659) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Straßenbauamt Schwerin Номер конкурса: 41477659 Дата публикации: 05-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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B 197 Faunistische Kartierungen
Reference number: 223863Faunistische Kartierungen
Warlin
Faunistische Untersuchungen der Arten/Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Xylobionte Käfer, einschließlich Dokumentation in Text und Karte
bei zusätzlichem Erfassungsaufwand, der sich aus den Geländeerfassungen oder Hinweisen Dritter ergibt
Den zu erbringenden Leistungen entsprechender Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder anderweitig nachgewiesene langjährige Erfahrung auf dem Gebiet faunistischer Kartierungen
§ 45 (4) Nr. 4 VgV: Mindestjahresumsatz jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in den Tätigkeitsbereichen des Auftrags
§ 45 (4) Nr. 2 VgV : Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Auftragsfall
Minimum level(s) of standards possibly required:§ 45 (4) Nr. 4 VgV: Mindestjahresumsatz jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in den Tätigkeitsbereichen des Auftrags: brutto 200.000,00 Euro
§ 45 (4) Nr. 2 VgV : Haftpflichtversicherung Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Mio. € und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 0,5 Mio. €
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: Für die Leistungserbringung des Bieters/der Bietergemeinschaft sind mit der Angebotsabgabe jeweils mindestens eine ausgewählte Referenz zur Ausführung von vergleichbaren Leistungen bevorzugt aus den letzten drei Jahren, höchstens aber den letzten 7 Jahren mit Kartierbeginn ab 2016 anzugeben:
a) Kartiertung von Rastvögeln
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn der Untersuchungsraum mindestens 300 ha betrug und mindestens 5 Begehungen erfolgten.
b) Revierkartierungen von Brutvögeln
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn der Untersuchungsraum mindestens 400 ha betrug und mindestens 5 Begehungen erfolgten.
c) Transekt- und Horchboxenuntersuchungen von Fledermäusen
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn mindestens 5 km Transektstrecke erfasst wurde.
d) Laichgewässerkartierung Amphibien
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn die Kartierung 3 oder mehr Begehungen von mindestens 3 Untersuchungsgewässern/-abschnitten umfasste.
e) Kartierung Reptilien
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn Zauneidechsen kartiert wurden.
f) Kartierung xylobionte Käfer
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn eine gezielte Erfassung xylobionter Käfer, insbesondere des Eremiten erfolgte.
Die Referenzen zu den Arten/Artengruppen können aus verschiedenen Projekten zusammengetragen werden. Der als vergleichbare Referenz angegebene Leistungsumfang für eine Art/Artengruppe muss jedoch innerhalb eines Projektes nachgewiesen werden. Die Referenzen müssen nicht für ein Straßenbauvorhaben erbracht worden sein. Im Falle von Unterauftragnehmern/Eignungsleihe können auch Referenzen von Unterauftragnehmern beigebracht werden.
Die Referenzen mit entsprechenden Details sind in die „Anlage zu Pkt. 3.1 Auswertung Referenzen“ einzutragen.
VgV § 46 (3) Nr. 9: Weiterhin sind für die Leistungserbringung Angaben zu folgender Ausstattung zur Ausführung des Auftrags zu machen:
- geografisches Informationssystem (GIS) (Art der Software)
VgV § 46 (3) Nr. 10: Es ist zwingend anzugeben, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden sollen.
Minimum level(s) of standards possibly required:zu VgV § 46 (3) Nr. 1: Für jede der aufgeführten Arten/Artengruppen muss mindestens eine vergleichbare Referenz vorgelegt werden. Aus den Referenzen müssen Details der Erfassungen hervorgehen, aus denen die Vergleichbarkeit erkennbar ist (Untersuchungsraumgröße, Anzahl der Untersuchungs-/Probeflächen, Anzahl der Begehungen etc.).
zu VgV § 46 (3) Nr. 9: Mindeststandard ist der Nachweis des Vorhandenseins der genannten Ausstattung beim Bieter oder dessen Nachauftragnehmern. Die Karten zu den einzelnen Arten/ Artengruppen sind zwingend mit einem geografischen Informationssystem (GIS) zu erstellen, das Dateien im Shape-Format einlesen und ausgeben kann.
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB sowie fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB
elektronische Öffnung
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
GWB § 160 Abs. 3: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vegabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens nach Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
GWB § 160 Abs. 3: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vegabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens nach Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Straßenbauamt Schwerin