Social work and related services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41476821) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landratsamt Rosenheim Номер конкурса: 41476821 Дата публикации: 05-05-2023 Сумма контракта: 20 659 955 (Российский рубль) Цена оригинальная: 350 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Dienstleistungen durch externes Personal in den Schülerwohnheimen in Wasserburg a. Inn ab 01.09.2023
Aufsichts-, Hausmeister- und Küchendienste in den Schülerwohnheimen in Wasserburg am Inn ab 01.09.2023
Aufsichtsdienste
Los-Nr.: 1Wasserburg
Aufsichtsdienste im Heim III in Wasserburg a. Inn
Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Ablaufzeitpunkts schriftlich gekündigt wird.
Hausmeisterdienste
Los-Nr.: 2Wasserburg
Hausmeisterdienste an den Standorten Jugendwohnheim I und II und Heim III in Wasserburg a. Inn
Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Ablaufzeitpunkts schriftlich gekündigt wird.
Küchendienste
Los-Nr.: 3Wasserburg
Küchendienste an den Standorten Jugendwohnheim I und II, Heim III in Wasserburg a. Inn
Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Ablaufzeitpunkts schriftlich gekündigt wird.
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Landratsamt Rosenheim
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Zum Öffnungsverfahren sind keine Bieter zugelassen.
Zum Öffnungsverfahren sind keine Bieter zugelassen.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und ggü. dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlags ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und ggü. dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlags ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).