Paper collecting services (Германия - Тендер #41475991) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Entsorgungsbetrieb der Stadt Mainz Номер конкурса: 41475991 Дата публикации: 05-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Ausschreibung der Verwertung von Altpapier - Vertrag für die Zeit vom 01.09.2023 bis 31.08.2026 in 7 Losen
Los 1 (Wetteraukreis): 19.000 Mg/Jahr,
Los 2 (Stadt Wiesbaden und Rheingau-Taunus-Kreis): 29.000 Mg/Jahr,
Los 3 (Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen): 27.000 Mg/Jahr,
Los 4 (Städte Saarbrücken, Völklingen sowie Lebach und die Gemeinde Eppelborn): Stadt Saarbrücken 13.000 Mg/Jahr, Stadt Völklingen 2.800 Mg/Jahr, Stadt Lebach 1.200 Mg/Jahr, Gemeinde Eppelborn 1.000 Mg/Jahr
Los 5 (Stadt Heidelberg): 9.000 Mg/Jahr,
Los 6 (Landkreis Groß-Gerau): 15.000 Mg/Jahr,
Los 7 (Rhein-Hunsrück-Kreis und Landkreis Bad Kreuznach): Rhein-Hunsrück-Kreis 6.000 Mg/Jahr und Landkreis Bad Kreuznach 11.000 Mg/Jahr.
Wetteraukreis
Auf der Grundlage des § 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416), des § 14 Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), des § 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) und des § 21 des Saarländischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) schließen sich die Rhein-Hunsrück-Entsorgung - Anstalt des öffentlichen Rechts, der Abfallwirt-schaftsbetrieb des Landkreises Bad Kreuznach, der Zweckverband Riedwerke, die WEAG - Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, die Städte Heidelberg, Lebach, Mainz, Saarbrücken, Völklingen und Wiesbaden, sowie die Gemeinde Eppelborn zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen, europaweiten Ausschreibung der Verwertung von Altpapier aus den zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zusammen (Wertstoff-Allianz Rhein-Hessen). Die Zuschlagserteilung erfolgt losweise durch die jeweilige Gebietskörperschaft.
2 x um jeweils 1 Jahr
Die Auftraggeber sind jeweils berechtigt, einmalig die Laufzeit ihres Vertrages um zwei Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss von dem jeweiligen Auftraggeber spätestens bis zum 28.02.2026 schriftlich ausgeübt werden. Bei Ausübung der Op-tion endet der betreffende Vertrag zum 31.08.2028. Wird vom Auftraggeber eine Loskombination bezuschlagt, kann die Verlängerungsoption nur für alle Verträge gemeinsam ausgeübt werden, die Gegenstand dieser Loskombination sind. Gleiches gilt für die einzeln mit den Gebietskörper-schaften bei den Losen 4 und 7 abgeschlossenen Verträge.
Wiesbaden
Auf der Grundlage des § 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416), des § 14 Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), des § 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) und des § 21 des Saarländischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) schließen sich die Rhein-Hunsrück-Entsorgung - Anstalt des öffentlichen Rechts, der Abfallwirt-schaftsbetrieb des Landkreises Bad Kreuznach, der Zweckverband Riedwerke, die WEAG - Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, die Städte Heidelberg, Lebach, Mainz, Saarbrücken, Völklingen und Wiesbaden, sowie die Gemeinde Eppelborn zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen, europaweiten Ausschreibung der Verwertung von Altpapier aus den zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zusammen (Wertstoff-Allianz Rhein-Hessen). Die Zuschlagserteilung erfolgt losweise durch die jeweilige Gebietskörperschaft.
2 x um jeweils 1 Jahr
Die Auftraggeber sind jeweils berechtigt, einmalig die Laufzeit ihres Vertrages um zwei Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss von dem jeweiligen Auftraggeber spätestens bis zum 28.02.2026 schriftlich ausgeübt werden. Bei Ausübung der Op-tion endet der betreffende Vertrag zum 31.08.2028. Wird vom Auftraggeber eine Loskombination bezuschlagt, kann die Verlängerungsoption nur für alle Verträge gemeinsam ausgeübt werden, die Gegenstand dieser Loskombination sind. Gleiches gilt für die einzeln mit den Gebietskörper-schaften bei den Losen 4 und 7 abgeschlossenen Verträge.
Mainz
Auf der Grundlage des § 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416), des § 14 Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), des § 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) und des § 21 des Saarländischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) schließen sich die Rhein-Hunsrück-Entsorgung - Anstalt des öffentlichen Rechts, der Abfallwirt-schaftsbetrieb des Landkreises Bad Kreuznach, der Zweckverband Riedwerke, die WEAG - Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, die Städte Heidelberg, Lebach, Mainz, Saarbrücken, Völklingen und Wiesbaden, sowie die Gemeinde Eppelborn zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen, europaweiten Ausschreibung der Verwertung von Altpapier aus den zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zusammen (Wertstoff-Allianz Rhein-Hessen). Die Zuschlagserteilung erfolgt losweise durch die jeweilige Gebietskörperschaft.
2 x um jeweils 1 Jahr
Die Auftraggeber sind jeweils berechtigt, einmalig die Laufzeit ihres Vertrages um zwei Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss von dem jeweiligen Auftraggeber spätestens bis zum 28.02.2026 schriftlich ausgeübt werden. Bei Ausübung der Op-tion endet der betreffende Vertrag zum 31.08.2028. Wird vom Auftraggeber eine Loskombination bezuschlagt, kann die Verlängerungsoption nur für alle Verträge gemeinsam ausgeübt werden, die Gegenstand dieser Loskombination sind. Gleiches gilt für die einzeln mit den Gebietskörper-schaften bei den Losen 4 und 7 abgeschlossenen Verträge.
Stadt Saarbrücken, Stadt Völklingen, Stadt Lehbach, Gemeinde Eppelborn
Auf der Grundlage des § 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416), des § 14 Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), des § 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) und des § 21 des Saarländischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) schließen sich die Rhein-Hunsrück-Entsorgung - Anstalt des öffentlichen Rechts, der Abfallwirt-schaftsbetrieb des Landkreises Bad Kreuznach, der Zweckverband Riedwerke, die WEAG - Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, die Städte Heidelberg, Lebach, Mainz, Saarbrücken, Völklingen und Wiesbaden, sowie die Gemeinde Eppelborn zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen, europaweiten Ausschreibung der Verwertung von Altpapier aus den zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zusammen (Wertstoff-Allianz Rhein-Hessen). Die Zuschlagserteilung erfolgt losweise durch die jeweilige Gebietskörperschaft.
2 x um jeweils 1 Jahr
Die Auftraggeber sind jeweils berechtigt, einmalig die Laufzeit ihres Vertrages um zwei Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss von dem jeweiligen Auftraggeber spätestens bis zum 28.02.2026 schriftlich ausgeübt werden. Bei Ausübung der Op-tion endet der betreffende Vertrag zum 31.08.2028. Wird vom Auftraggeber eine Loskombination bezuschlagt, kann die Verlängerungsoption nur für alle Verträge gemeinsam ausgeübt werden, die Gegenstand dieser Loskombination sind. Gleiches gilt für die einzeln mit den Gebietskörper-schaften bei den Losen 4 und 7 abgeschlossenen Verträge.
Stadt Heidelberg
Auf der Grundlage des § 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416), des § 14 Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), des § 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) und des § 21 des Saarländischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) schließen sich die Rhein-Hunsrück-Entsorgung - Anstalt des öffentlichen Rechts, der Abfallwirt-schaftsbetrieb des Landkreises Bad Kreuznach, der Zweckverband Riedwerke, die WEAG - Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, die Städte Heidelberg, Lebach, Mainz, Saarbrücken, Völklingen und Wiesbaden, sowie die Gemeinde Eppelborn zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen, europaweiten Ausschreibung der Verwertung von Altpapier aus den zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zusammen (Wertstoff-Allianz Rhein-Hessen). Die Zuschlagserteilung erfolgt losweise durch die jeweilige Gebietskörperschaft.
2 x um jeweils 1 Jahr
Die Auftraggeber sind jeweils berechtigt, einmalig die Laufzeit ihres Vertrages um zwei Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss von dem jeweiligen Auftraggeber spätestens bis zum 28.02.2026 schriftlich ausgeübt werden. Bei Ausübung der Op-tion endet der betreffende Vertrag zum 31.08.2028. Wird vom Auftraggeber eine Loskombination bezuschlagt, kann die Verlängerungsoption nur für alle Verträge gemeinsam ausgeübt werden, die Gegenstand dieser Loskombination sind. Gleiches gilt für die einzeln mit den Gebietskörper-schaften bei den Losen 4 und 7 abgeschlossenen Verträge.
Landkreis Groß-Gerau
Auf der Grundlage des § 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416), des § 14 Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), des § 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) und des § 21 des Saarländischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) schließen sich die Rhein-Hunsrück-Entsorgung - Anstalt des öffentlichen Rechts, der Abfallwirt-schaftsbetrieb des Landkreises Bad Kreuznach, der Zweckverband Riedwerke, die WEAG - Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, die Städte Heidelberg, Lebach, Mainz, Saarbrücken, Völklingen und Wiesbaden, sowie die Gemeinde Eppelborn zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen, europaweiten Ausschreibung der Verwertung von Altpapier aus den zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zusammen (Wertstoff-Allianz Rhein-Hessen). Die Zuschlagserteilung erfolgt losweise durch die jeweilige Gebietskörperschaft.
2 x um jeweils 1 Jahr
Die Auftraggeber sind jeweils berechtigt, einmalig die Laufzeit ihres Vertrages um zwei Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss von dem jeweiligen Auftraggeber spätestens bis zum 28.02.2026 schriftlich ausgeübt werden. Bei Ausübung der Op-tion endet der betreffende Vertrag zum 31.08.2028. Wird vom Auftraggeber eine Loskombination bezuschlagt, kann die Verlängerungsoption nur für alle Verträge gemeinsam ausgeübt werden, die Gegenstand dieser Loskombination sind. Gleiches gilt für die einzeln mit den Gebietskörper-schaften bei den Losen 4 und 7 abgeschlossenen Verträge.
Rhein-Hunsrück-Kreis und Landkreis Bad Kreuznach
Auf der Grundlage des § 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416), des § 14 Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), des § 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) und des § 21 des Saarländischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) schließen sich die Rhein-Hunsrück-Entsorgung - Anstalt des öffentlichen Rechts, der Abfallwirt-schaftsbetrieb des Landkreises Bad Kreuznach, der Zweckverband Riedwerke, die WEAG - Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, die Städte Heidelberg, Lebach, Mainz, Saarbrücken, Völklingen und Wiesbaden, sowie die Gemeinde Eppelborn zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen, europaweiten Ausschreibung der Verwertung von Altpapier aus den zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zusammen (Wertstoff-Allianz Rhein-Hessen). Die Zuschlagserteilung erfolgt losweise durch die jeweilige Gebietskörperschaft.
2 x um jeweils 1 Jahr
Die Auftraggeber sind jeweils berechtigt, einmalig die Laufzeit ihres Vertrages um zwei Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss von dem jeweiligen Auftraggeber spätestens bis zum 28.02.2026 schriftlich ausgeübt werden. Bei Ausübung der Op-tion endet der betreffende Vertrag zum 31.08.2028. Wird vom Auftraggeber eine Loskombination bezuschlagt, kann die Verlängerungsoption nur für alle Verträge gemeinsam ausgeübt werden, die Gegenstand dieser Loskombination sind. Gleiches gilt für die einzeln mit den Gebietskörper-schaften bei den Losen 4 und 7 abgeschlossenen Verträge.
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen hat der Bieter spätesten bis zum 31.07.2023 eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Voraus-klage (gem. Anlage 6) eines nach § 18 Nr. 2 VOL/B zugelassenen Bürgen zu stellen. Die Bürg-schaft ist losbezogen bzw. bei den Losen 4 und 7 je Gebietskörperschaft zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Vergabe in Loskombinationen erfolgt.
Die Höhe der Bürgschaft wird für alle Auftraggeber der Wertstoff-Allianz Rhein-Hessen auf 5 % der jeweiligen Brutto-Auftragssumme (Verwertungspreis abzgl. Logistikkosten) bezogen auf die Grundvertragslaufzeit (ohne Verlängerungsoption) und somit 3 Jahre festgesetzt. Für die Bemes-sung der Sicherheitsleistungen sind die in den Angebotsformblättern genannten Mengen- und Preisangaben maßgeblich.
Vom Auftragnehmer sind drei Bürgschaftserklärungen jeweils für einen Teilbetrag vorzulegen, so dass insgesamt in Höhe von 5% der Brutto-Auftragssumme eine Absicherung besteht. Jeweils nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit, gibt der Auftraggeber eine dieser Bürgschaftsurkunden zurück. Dies gilt nicht für das Jahr, in dem der Auftraggeber die Ver-längerung des Vertrages verlangen kann.
Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 VgV)
Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 VgV)
Die zuständige Stelle leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Die Antragstellung muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einerRüge nicht abhelfen zu wollen, erfolgen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Die zuständige Stelle leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Die Antragstellung muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einerRüge nicht abhelfen zu wollen, erfolgen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Vergabeprüfstelle bei der ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion