Traffic-monitoring equipment (Германия - Тендер #41142052) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Dormagen - Der Bürgermeister - 2 / F 32 32 Fachbereich Recht und Ordnung - Ordnungsamt Номер конкурса: 41142052 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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EU 03-23 Semistationäre Messanlage zur Geschwindigkeitsüberwachung mit zwei Messeinrichtungen in einem Kfz-Anhänger integriert, basierend auf Lasertechnologie
Es ist beabsichtigt, eine semistationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage
mit zwei Messeinrichtungen in einem Kfz — Anhänger, basierend auf Lasertechnologie,
zu beschaffen.
Das standardisierte Messverfahren für die semistationäre Geschwindigkeitsüberwachung
soll mit zwei Laserscan-Messeinrichtungen zur gleichzeitigen Überwachung von
mehreren Fahrspuren in einem Kfz - Anhänger verbaut werden.
Der Kfz — Anhänger soll gegen Sabotage gesichert und muss alarmgesichert sein.
Dormagen
Es ist beabsichtigt, eine semistationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage
mit zwei Messeinrichtungen in einem Kfz — Anhänger, basierend auf Lasertechnologie,
zu beschaffen.
Das standardisierte Messverfahren für die semistationäre Geschwindigkeitsüberwachung
soll mit zwei Laserscan-Messeinrichtungen zur gleichzeitigen Überwachung von
mehreren Fahrspuren in einem Kfz - Anhänger verbaut werden.
Der Kfz — Anhänger soll gegen Sabotage gesichert und muss alarmgesichert sein.
Es wird darum gebeten, Bieterfragen bis spätestens 5 Tage vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist über den Nachrichtendienst der Vergabeplattform Subreport an die Zentrale Submissionsstelle der Stadt Dormagen zu richten.
- Eigenerklärungen gem. § 123 und § 124 GWB, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Etwaige Maßnahmen des Bewerbers zu einer Selbstreinigung nach § 125 GWB sind als gesonderte Erklärung einzureichen.
Zentrale Submissionstelle, Rechtsamt, Unter den Hecken 103, 41539 Dormagen
Es wird darum gebeten, Bieterfragen bis spätestens 5 Tage vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist über den Nachrichtendienst der Vergabeplattform Subreport an die Zentrale Submissionsstelle der Stadt Dormagen zu richten.
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß den §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß den §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Stadt Dormagen - Der Bürgermeister - F 32/30 Zentrale Submissionsstelle