Horticultural services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41141059) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Kreis Unna Номер конкурса: 41141059 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Pflege der Außenanlagen von Liegenschaften des Kreises Unna
Referenznummer der Bekanntmachung: RV/ZV 23-78Pflege der Außenanalgen an kreiseigenen Liegenschaften:
Dies beinhaltet u.a.:
- Vegetationsfläche (Rabatten) pflegen, Unkräuter entfernen,
abgestorbene Äste aufnehmen, Unrat, Papier, Abfälle entsorgen, fachgerechten Rückschnitt von Sträuchern, etc. vornehmen.
- Wege und Kanten per Freischneider reinigen
- Pflasterflächen per Freischneider reinigen
- Rasengitterstein per Fugenkratzer und Kiesstreifen mit der
Hand säubern
- Grünflächen per Freischneider abziehen und säubern
- Hecken schneiden
- Rasenschnitt der Rasenflächen
- Kiesstreifen per Hand säubern
- Dachbegrünung reinigen
Die Arbeiten sind nicht abschließend aufgeführt und für die einzelnen Liegenschaften dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Kreis Unna kreisweit - Kreishaus Lünen, Viktoriastraße 5 , 44532 Lünen
- Lippe Berufskolleg , Dortmunder Straße 44 , 44536 Lünen
- Dreifachsporthalle, Dortmunder Straße 44, 44536 Lünen
- Freiherr- von- Stein Berufskolleg, Becklohhof 18 , 59369 Werne
- Friedrich von Bodelschwingh Schule, Königslandwehr 116, 59192 Bergkamen
- Karl- Brauckmann- Schule, Karl- Brauckmann- Straße 5 , 59439 Holzwickede
- Jugendzentrum "Go In ", Bahnhofstraße 130 , 59199 Bönen
- Jugendzentrum "Windmühle", Kurt - Schumacher - Straße 62, 58730 Fröndenberg
- Jugendzentrum "Villa Pfiffikus", Rausinger Straße 1 , 59439 Holzwickede
- Tierheim des Kreises Unna, Hammer Str. 117, 59425 Unna
- Feuerwehr -Service Zentrum, Florianstr. 3, 5 9423 Unna
- Förderzentrum Nord Lünen, Moltkestr. 9 3, 4 4536 Lünen
Pflege der Außenanalgen an kreiseigenen Liegenschaften:
Dies beinhaltet u.a.:
- Vegetationsfläche (Rabatten) pflegen, Unkräuter entfernen,
abgestorbene Äste aufnehmen, Unrat, Papier, Abfälle entsorgen, fachgerechten Rückschnitt von Sträuchern, etc. vornehmen.
- Wege und Kanten per Freischneider reinigen
- Pflasterflächen per Freischneider reinigen
- Rasengitterstein per Fugenkratzer und Kiesstreifen mit der
Hand säubern
- Grünflächen per Freischneider abziehen und säubern
- Hecken schneiden
- Rasenschnitt der Rasenflächen
- Kiesstreifen per Hand säubern
- Dachbegrünung reinigen
Die Arbeiten sind nicht abschließend aufgeführt und für die einzelnen Liegenschaften dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Mit der Auftragsausführung ist unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu beginnen.
- Vorlage eines der nachstehenden Nachweise:
a) Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
b) Vorlage der von der zuständigen Ordnungsbehörde ausgesprochenen Anerkennung als staatlich anerkannte Blindenwerkstatt nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das durch Art. 30 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 246) aufgehoben worden ist. Blindenwerkstätten, die am 13. September 2007 staatlich anerkannt waren, genießen gemäß § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand Bestandsschutz,
c) für Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: Vorlage der Anerkennung als Inklusionsbetrieb in der Regel durch den ersten Förderbescheid des Integrationsamtes und einer schriftlichen Bestätigung des Integrationsamtes, die zum Zeitpunkt der Vorlage im Verfahren nicht älter als ein Jahr alt sein darf,
d) bei ausländischen Bietern: Vorlage einer Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung, aus der die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstatt oder Inklusionsbetrieb hervorgeht. Sofern eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die eine vertretungsberechtigte Person der betreffenden Einrichtung vor einer befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann diese durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.
- Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (inhaltsgleich mit der Anlage "Eigenerklärung Ausschlussgründe 521_EU")
- Eigenerklärungen zur Einhaltung der Russlandsanktionen der Europäischen Union (inhaltsgleich mit der Anlage "Eigenerklärung Russlandsanktionen 523_EU")
- Eigenerklärung zur Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (inhaltsgleich mit den Angaben in der Anlage "Eigenerklärung Eignung 2023")
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens (inhaltsgleich mit den Angaben in der Anlage "Eigenerklärung Eignung 2023")
- Angabe von einer vergleichbaren Referenz aus den letzten drei Jahren im Rahmen einer Eigenerklärung
- Eigenerklärung, dass die zur Auftragsausführung erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (inhaltsgleich mit den Angaben in der Anlage "Eigenerklärung Eignung 2023")
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Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Vertreter der Bieter sind gem. § 55 Abs. 2 VgV nicht zugelassen.
Mit der Auftragsausführung ist unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu beginnen.
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.