Landscaping work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41140838) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Eigenbetrieb Immobilien der Stadt Frankenberg/Sa. Номер конкурса: 41140838 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Schloss Sachsenburg - VE 50.1 - Außenanlagen Garten- und Landschaftsbauarbeiten
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/21040/50.1Herstellung der befestigten Fläche des Innenhofes des Schloss Sachsenburg
Frankenberg, DE
Herstellung und Gestaltung des Innenhofes vom Schloss Sachsenburg
- Abbrucharbeiten von Fundament-, Mauerwerksreste, Fels
- Bautechnische Bodenarbeiten
- Grundleitungen
- Arbeiten außerhalb Innenhof
- Befestige Flächen
- Entwässerungseinrichtungen
- Außentreppen
- Ausstattung
Gemäß VOB/B, Abschlagszahlungen nach geprüften Aufmaßunterlagen und zu vereinbarendem Zahlungsplan.
Entfällt
Entfällt
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Entfällt
Entfällt
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Entfällt
eVergabe.de
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Nur Vertreter des Auftraggebers. Bieter und deren Vertreter sind nicht zugelassen.
Gemäß VOB/B, Abschlagszahlungen nach geprüften Aufmaßunterlagen und zu vereinbarendem Zahlungsplan.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.