Parking services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #40057860) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Flughafen Düsseldorf GmbH Номер конкурса: 40057860 Дата публикации: 07-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Personaldienstleistungen zum Betrieb der Kiss & Fly Zone am Flughafen Düsseldorf
Der Flughafen Düsseldorf beabsichtigt, für die Durchführung von Personaldienstleistungen zum Betrieb der Kiss & Fly-Zone (abgeschrankter Parkierungsbereich auf der Abflugebene) einen Dienstleistungsvertrag zu vergeben.
Flughafen Düsseldorf
Die Durchführung von Personaldienstleistungen zum Betrieb der Kiss & Fly-Zone umfasst die Gestellung von Personal sowohl zur Besetzung der technisch ausgestatteten Leitzentrale mit durchgängig einem Mitarbeiter als auch die Gestellung von Personal (je ein Mitarbeiter) im Einfahrtsbereich sowie dem Ausfahrtsbereich. Neben der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs, sind auch nach Vorgaben des Flughafen Düsseldorf bestimmte Vorgehensweisen zu Fahrzeugen mit Sonderrechten einzuhalten. Ferner sind die auf der Fläche befindlichen 7 Kassenautomaten turnusgemäß zu entleeren und die Einnahmen an den Flughafen Düsseldorf zu überweisen. Die Personaldienstleistung ist von Montags bis einschließlich Sonntags zwischen 04:00 Uhr – 21.00 Uhr zu erbringen.
2 Verlängerungsoptionen um jeweils 2 weitere Jahre
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien im Sinne von §§ 123, 124 GWB.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Auftrags- oder Erfüllungsverbot nach dem 5. EU-Sanktionspaket
Vorlage einer positiv gehaltenen Bankauskunft (z. B. nach Art einer Bank-an-Bank-Auskunft).
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Die Bankauskunft darf nicht älter sein als 6 Monate.
1) Unternehmensdarstellung, möglichst mit Darstellung von Rechtsform, Gründungsjahr, Beschreibung der angebotenen Leistungen, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Standorte etc.
2) Nachweis von mindestens 2 Referenzaufträgen der letzten 5 Jahre (Eigenangaben) über die Erbringung von Personaldienstleistungen in beschrankten Bereichen mit parkenden Fahrzeugen an Hochfrequenzstandorten wie z. B: Flughäfen, Bahnhöfen, Messe- oder Großveranstaltungsstandorten unter Angabe des AG und möglichst der zuständigen Kontaktperson des AG mit Telefonnummer, Ausführungszeitraum und einer kurzen Beschreibung der erbrachten Leistungen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Bei den Referenzen sind mindestens 2 Aufträge anzugeben mit einem täglichen Transaktionsvolumen > 1.000 Einfahrten.
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerisch haftend
Siehe Vergabeunterlagen
Der Teilnahmeantrag hat entsprechend der bekannt gemachten Eignungskriterien zu erfolgen. Der Antrag ist – ähnlich wie im offenen Verfahren – mit allen Nachweisen bis zum Schlusstermin für deren Eingang gem. Ziff.IV.2.2) zeitgleich zusammen mit dem Angebot nebst sämtlicher zu diesem geforderter Anlagen durch den Bieter über die elektronische Vergabeplattform subreport (www.subreport/E77563355) zu dieser Ausschreibung hochzuladen. Zu verwenden sind als elektronische Formate nur PDF (.pdf) und Excel(.xls oder .xlsx). Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
Verfahrensablauf: Es wird ein einstufiges Verhandlungsverfahren nach § 13 SektVO durchgeführt, bei welchem die Bewerbungsunterlagen und das Angebot zeitgleich elektronisch einzureichen sind, sich anschließend aber grundsätzlich Verhandlungen anschließen. Eine öffentliche Submission findet nicht statt. Bewerbungen, Angebote und auch die sonstige Kommunikation (Bieterfragen o. ä.) erfolgen in elektronischer Form ausschließlich über Subreport. Besondere Anforderungen an elektronische Signaturen werden diesbezüglich nicht gestellt. Lediglich die Verhandlungen/Aufklärungsgespräche werden weiterhin ggf. persönlich vor Ort beim Auftraggeber geführt. Die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge werden zunächst einer formellen und inhaltlichen Prüfung unterzogen. Die Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise gem. § 51 SektVO bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Verfahrensverlauf nicht verzögert wird. Anschließend werden die Angebote der letztlich geeigneten Bewerber geprüft. Die Vergabestelle behält sich vor, nach Auswertung der fristgerecht eingegangenen Angebote den Bietern schriftlich oder in Aufklärungsgesprächen Fragen zur Aufklärung des Angebotsinhalts zu stellen. Die Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise gem. § 51 SektVO bleibt auch hier vorbehalten, sofern dadurch der Verfahrensverlauf nicht verzögert wird. Mit den geeigneten Bietern, welche form- und fristgerecht ihre Bewerbungen und ihr Angebot abgegeben haben und nach einer Zwischenwertung in die engere Wahl kommen, ist bei sich aus den Angeboten ableitbarem Bedarf in der Regel eine Verhandlungsrunde geplant, bei der sich aus dem Angebot ergebende Fragen techn., rechtl. und auch kaufm. Art erörtert werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch entsprechend § 15 Abs. 4 SektVO vor, auch unmittelbar auf die ersten Angebote den Zuschlag zu erteilen. Die Bieter werden im Falle der Durchführung von Verhandlungen dazu aufgefordert, auf Grund der Erkenntnisse der ersten Verhandlungsrunde ihre Angebote kurzfristig zu überarbeiten. Sollte sich für die Vergabestelle abzeichnen, dass wider Erwarten mehrere Verhandlungsrunden sinnvoll erscheinen, können die neuen Angebote als erneute Zwischenangebote gefordert werden. Ansonsten werden die überarbeiteten Angebote als endgültige Angebote gefordert. Von dem Ergebnis der Auswertung der Zwischenangebote wird es abhängen, mit wie vielen Bietern weitere Verhandlungen geführt werden. Der Auftraggeber plant, Verhandlungen nur mit Bietern zu führen, die nach der Auswertung der jeweiligen Angebote entsprechend der Zuschlagskriterien in die engere Wahl kommen. Dies sollte im Rahmen der jeweiligen Angebote – auch bereits bei dem ersten Angebot! – berücksichtigt werden. Mit den verbliebenen Bietern sind grundsätzlich eine oder mehrere weitere Verhandlungsrunden geplant, nach denen durch die verbliebenen Bieter ggfls. ein weiteres Zwischenangebot einzureichen ist. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nur um eine Groborientierung für die Bieter im Rahmen der Angebotsabgabe. Der Auftraggeber behält sich vor, das Verfahren nach vorheriger Information aller betroffenen Bieter zu ändern, soweit hierdurch keine Wettbewerbsbeeinflussung zu befürchten ist.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln