Guard services (Германия - Тендер #40057130) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundessozialgericht Номер конкурса: 40057130 Дата публикации: 07-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Sicherheitsdienstleistungen für das Bundessozialgericht
Reference number: 336-5Sicherheitsdienstleistungen für das Bundessozialgericht
34119 Kassel
Sicherheitsdienstleistungen für das Bundessozialgericht:
- Separatwach- und Revierwachdienstleistungen
- Alarmdienstleistungen
- Unterstützungsdienstleistungen bei Veranstaltungen und Sitzungen
Eignungskriterien gemäß geforderter Einheitlicher Europäischer Eigenerklärung
siehe III.1.1)
siehe III.1.1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs.1 GWB).
Der Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt weden (§ 160 Abs. 3 S.1 Nr.1-3 GWB).
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs.1 GWB).
Der Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt weden (§ 160 Abs. 3 S.1 Nr.1-3 GWB).