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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: NRW.BANK AöR Номер конкурса: 39065664 Дата публикации: 08-03-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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377 Medienservice für die NRW.BANK
Referenznummer der Bekanntmachung: 377-003481-00-101-79521Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung über die Belieferung der NRW.BANK mit Büchern, Ergänzungswerken und Ergänzungslieferungen, Zeitschriften, Zeitungen, E-Books, E-Journals und E-Paper, Datenbanken, CD-ROMS, DVDs sowie Einzelartikeln / Kapiteln aus diesen Medien (Document Delivery Service) einschließlich Nebenleistungen.
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung über die Belieferung der NRW.BANK mit Büchern, Ergänzungswerken und Ergänzungslieferungen, Zeitschriften, Zeitungen, E-Books, E-Journals und E-Paper, Datenbanken, CD-ROMS, DVDs sowie Einzelartikeln / Kapiteln aus diesen Medien (Document Delivery Service) einschließlich Nebenleistungen.
Für die Abwicklung der Belieferung ist ein webbasiertes Bestellsystem zur Verfügung zu stellen, welches eine treffsichere Mediensuche über sämtliche darin befindlichen Kataloge (ohne den bei der NRW.BANK vorhandenen Bestand) und eine gesonderte Mediensuche im Bestand der NRW.BANK (Altbestand der NRW.BANK) ermöglicht und fortlaufend aktualisiert wird. Das Bestellsystem muss von bis zu 60 Usern der NRW.BANK gleichzeitig genutzt werden können.
Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin die NRW.BANK bei der Recherche, der Auswahl, der Bestellung und der Lieferung von Medien zu beraten und zu unterstützen, und zwar insbesondere im Hinblick auf Beschaffungen, die das Bestellsystem nicht als sofort verfügbar ausweist.
Die von der der NRW.BANK gebuchten Abonnements sind vom bisherigen Dienstleister zu übernehmen, ohne dass es auf Seiten der NRW.BANK zu Lieferausfällen, Verspätungen oder Mehrkosten kommt. Damit einhergehend ist der bei der NRW.BANK bereits vorhandene Medienbestand ist in das Bestellsystem aufzunehmen.
Die Rahmenvereinbarung wird mit einem Unternehmen geschlossen und hat eine Höchstlaufzeit von bis zu sechs Jahren. Die Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Regellaufzeit begründet sich mit dem Aufwand, der durch die Übernahme der laufenden Abonnements und die Einrichtung des Bestellsystems zu Vertragsbeginn entsteht.
Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK besteht nicht. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen beträgt jährlich 130.000 EUR netto (einschließlich Nebenleistungen). Für die maximale Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von jährlich 170.000 EUR netto (einschließlich Nebenleistungen) festgelegt.
Im Schnitt der Jahre 2020 und 2021 hat die NRW.BANK pro Jahr rund 157 Bücher im Wert von rund 8.500 EUR brutto, rund 62 Fortsetzungs-Lieferungen im Abo (z. B. Ergänzungswerke, Loseblattsammlungen) im Wert von rund 20.000 EUR brutto, rund 128 Zeitschriftenabonnements (weit überwiegend im Bestand) im Wert von rund 64.000 EUR brutto und rund 52 Onlineabonnements im Wert von rund 51.000 EUR brutto.
Die NRW.BANK ist nicht dazu verpflichtet, Aufträge im Sinne dieser Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Medien-Bestandslisten der NRW.BANK erst nach dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs im Angebotsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
Soweit ihr Beruf erlaubnispflichtig ist, müssen Bewerber müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bewerbergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
Der Nachweis der Erlaubnis muss im Rahmen des Teilnahmeantrages als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Bewerber sowie Mitglieder von Bewerbergemeinschaften müssen eine Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abgeben, sofern entsprechende Angaben gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV verfügbar sind.
Die Erklärung muss im Rahmen des Teilnahmeantrages durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Vordruck 03 für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Der Umsatz des Bewerbers bzw. aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr mindestens 400.000 Euro betragen haben. Tätigkeit des Auftrages ist die Belieferung von Kunden mit Büchern, Ergänzungswerken und Ergänzungslieferungen, Zeitschriften, Zeitungen, E-Books, E-Journals und E-Paper, Datenbanken, CD-ROMS, DVDs sowie Einzelartikeln / Kapiteln aus diesen Medien (Document Delivery Service) einschließlich Nebenleistungen.
Erforderlich ist die Angabe von geeigneten Referenzen der Bewerber / Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum) erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Erbringungszeitraumes sowie des Empfängers (Referenzkunde mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift). Anonymisierte Angaben sind nicht zulässig.
Die Angabe muss im Rahmen des Teilnahmeantrages durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Vordruck 03 für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. Soweit ein Bewerber bzw. eine Bewerbergemeinschaft mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Nachzuweisen sind mindestens drei geeignete Referenzen des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft. Angegebene Referenzen werden nur dann als geeignet anerkannt, wenn sie anhand der Eigenerklärung(en) auf dem Vordruck 03 jeweils sämtlich nachfolgende Merkmale aufweisen:
(1.) Regelmäßige Belieferung eines Referenzkunden mit mindestens vier der im Folgenden genannten Medienarten:
a. Bücher,
b. Ergänzungswerke oder Ergänzungslieferungen,
c. Zeitschriften,
d. Zeitungen,
e. E-Books,
f. E-Journals oder E-Paper,
g. Datenbanken,
h. CD-ROMS oder DVDs sowie
i. Einzelartikeln / Kapiteln aus diesen Medien (Document Delivery Service)
(2.) Auftragsabwicklung mit Hilfe eines webbasierten Bestellsystems mit elektronischer Katalogsuche und Bestellabwicklung, das von mindestens 10 Unsern des Referenzkunden gleichzeitig genutzt werden kann
(3.) Über eine Laufzeit von mindestens 6 abgeschlossenen Leistungsmonaten im angegebenen Referenzzeitraum
a) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist von jedem Bewerber / Mitglied einer Bewerbergemeinschaft die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben.
b) Zum Nachweis dessen, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bewerber / Mitglied einer Bewerbergemeinschaft die Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 gemäß Vordruck 04b abzugeben.
Die Auftragnehmerin wird bestehende Abonnements übernehmen und hierzu ggf. in bestehende Lieferverpflichtungen eintreten. Vor diesem Hintergrund könnten erhöhte Initialkosten bzw. Investitionen erforderlich werden, die sich ggf. nur mit einer längeren Laufzeit rechtfertigen lassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Medien-Bestandslisten der NRW.BANK erst nach dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs im Angebotsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 160
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 160
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.