Software package and information systems (оригинал извещения) (Германия - Тендер #39064406) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landwirtschaftliche Rentenbank Номер конкурса: 39064406 Дата публикации: 08-03-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Bereitstellung einer Plattform zur Lieferung von Bilanzdaten
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-LR-0001Bereitstellung einer Plattform zur Lieferung von Bilanzdaten
Die Rentenbank kann ihre Geschäftsaufgaben nur im Rahmen des durch Gesetz
und Satzung vorgegebenen Auftrags wahrnehmen. Die Rahmenbedingungen der
Geschäftstätigkeit sind in einer auf Nachhaltigkeit und das dauerhafte Sicherstellen
der Erfüllung des gesetzlichen Förderauftrags ausgerichteten Geschäftsstrategie
festgelegt. Die Risikopolitik der Rentenbank erfordert eine vorsichtige Auswahl der
Geschäftspartner und Produkte, wobei sich die Bank entsprechend ihrer
Kernkompetenzen auf Banken und öffentliche Schuldner (derzeit ausschließlich
deutsche Bundesländer und Kommunen) konzentriert.
Zur Weiterentwicklung des Risikoklassifizierungsprozesses für die insgesamt rund
1.000 Bank-Geschäftspartner (Portfoliogröße ca. 90 Mrd. Euro) ist die Anbindung
einer Finanz-Datenbank an die interne Rating-Plattform geplant. Die Bereitstellung
einer externen Plattform zur Datenlieferung, die an die interne Rating-Plattform der
Rentenbank angebunden werden soll, ist Gegenstand des zu vergebenden
Auftrags. In diesem Rahmen sollen neben Bilanz- und GuV-Daten aus den
Jahresabschlüssen auch weitere Finanzdaten, beispielsweise aus
Offenlegungsberichten oder mit Relevanz für das Meldewesen, von der Rentenbank
abgefragt werden. Es handelt sich dabei um allgemein zugängliche Daten, die allen
Kunden des Auftragnehmers zur Verfügung stehen. Die Datenanbindung innerhalb
der Anwendung der Rentenbank ist nicht Gegenstand des zu vergebenden
Auftrags. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bei eventuellem Bedarf seitens
der Rentenbank für Fragestellungen hinsichtlich der Struktur und Interpretation der
zur Verfügung gestellten Schnittstelle und deren Daten ein entsprechender Support
zur Verfügung steht.
Neben der technischen Datenabfrage soll den 15 Kreditanalysten die Recherche zu
einzelnen Geschäftspartnern über eine Oberfläche der Finanz-Datenbank
ermöglicht werden.
Das Vorhaben ist im Gesamtkontext der Digitalisierung der Standard-Bankprozesse
der Rentenbank zu sehen.
Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung, insbesondere detaillierte
Anforderungen an den Auftragsgegenstand, ergeben sich aus dem
Leistungskatalog und dem Vertrag.
Die Rentenbank kann die Vertragslaufzeit durch einseitige Erklärung in Schriftform gegenüber dem
Auftragnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Ende der erstmaligen oder verlängerten Vertragsdauer um
bis zu zwölf Monate verlängern. Von der Verlängerungsmöglichkeit darf die Rentenbank wiederholt Gebrauch
machen, maximal aber bis zu einer Höchstlaufzeit von sieben Jahren.
Die Rentenbank kann die Vertragslaufzeit durch einseitige Erklärung in Schriftform gegenüber dem
Auftragnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Ende der erstmaligen oder verlängerten Vertragsdauer um
bis zu zwölf Monate verlängern. Von der Verlängerungsmöglichkeit darf die Rentenbank wiederholt Gebrauch
machen, maximal aber bis zu einer Höchstlaufzeit von sieben Jahren.
Die Angabe der Vertragslaufzeit ist lediglich indikativ. Genaue Angaben zur Vertragslaufzeit enthalten die Vergabeunterlagen.
1. Mit dem Teilnahmeantrag ist der Nachweis über die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister durch Vorlage eines höchstens sechs Monate alten Registerausdrucks nachzuweisen. Ausländische Bewerber können einen gleichwertigen Nachweis der Erlaubnis zur Berufsausübung nach Maßgabe des Rechts des Staates, in dem sie niedergelassen sind, erbringen.
2. Mit dem Teilnahmeantrag ist außerdem eine Darstellung des Unternehmens des Bewerbers hinsichtlich Rechtsform, Unternehmensstruktur und wesentlichen Tätigkeitsfeldern einzureichen.
3. Mit dem Teilnahmeantrag ist ferner die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen einzureichen. Es gelten die Bestimmungen über den Ausschluss von Unternehmen in den §§ 123 bis 126 GWB. Es wird darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WRegG verpflichtet ist, vor der Erteilung des Zuschlags eine Abfrage des Wettbewerbsregisters durchzuführen.
4. Mit dem Teilnahmeantrag ist eine Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 gemäß Anlage 7 zu den Bewerbungsbedingungen einzureichen. Die Eigenerklärung ist für alle Bewerber und Bewerbergemeinschaftsmitglieder vorzulegen. Auf das
Zuschlagsverbot gemäß Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/576 wird hingewiesen.
1. Mit dem Teilnahmeantrag ist die Eigenerklärung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 3 zu den Bewerbungsbedingungen einzureichen. Darin sind Angaben über den Umsatz (netto) des Bewerbers in den vergangenen drei Kalenderjahren (2020 bis 2022) zu machen.
2. Mit dem Teilnahmeantrag ist außerdem der Nachweis über das Bestehen einer
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von jeweils 1 000 000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Vorlage eines Versicherungsnachweises (in Kopie) zu erbringen. Alternativ kann mit einer vom Bewerber zu erstellenden Eigenerklärung oder der Eigenerklärung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verbindlich zugesagt werden, eine solche Versicherung mit den geforderten Mindestdeckungssummen im Falle des Zuschlags abzuschließen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:zu 1.: Der Bewerber muss in den vergangenen drei Kalenderjahren (2020 bis 2022) mindestens einen jährlichen Umsatz von jeweils 500.000 Euro (netto) erzielt haben.
zu 2.: Es muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den genannten Mindestdeckungssummen auf eine der genannten Weisen nachgewiesen werden
Mit dem Teilnahmeantrag ist die Eigenerklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 4 zu den Bewerbungsbedingungen einzureichen.
1. In der Eigenerklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind Angaben zur durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter zu machen, die der Bewerber in den vergangenen drei Kalenderjahren (2020 bis 2022) fest beschäftigt hat.
2. In der Eigenerklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind darüber hinaus Angaben zu Referenzaufträgen zu machen, die das Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist ausgeführt hat. Gegenstand der Referenzaufträge muss die Bereitstellung einer Plattform zur Lieferung von Bilanzdaten gewesen sein. Die Anzahl der Referenzaufträge, die der Bewerber benennt, ist nicht beschränkt. Es dürfen nur Referenzaufträge benannt werden, bei denen vor Ablauf der Teilnahmefrist mindestens der Beginn des Regelbetriebs ("go live" oder vergleichbar) erreicht wurde. Zu jedem
Referenzauftrag sind folgende Angaben zu machen:
o Bezeichnung des Referenzauftrags,
o Auftraggeber des Referenzauftrags (Name und Ort) sowie Kontaktdaten eines Ansprechpartners beim Auftraggeber des Referenzauftrags,
o Leistungszeitraum,
o Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:zu 1.: Der Bewerber muss in dem genannten Zeitraum in jedem Kalenderjahr im Durchschnitt mindestens 20 festangestellte Mitarbeiter beschäftigt haben.
zu 2.: Der Bewerber muss in dem genannten Zeitraum insgesamt mindestens drei Aufträge über die Bereitstellung einer Plattform zur Lieferung von Bilanzdaten ausgeführt haben.
Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ergeben sich aus den Vergabeunterlagen
Die Angabe der Vertragslaufzeit ist lediglich indikativ. Genaue Angaben zur Vertragslaufzeit enthalten die Vergabeunterlagen.
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut:
"§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen."
- Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut:
"§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen."
- Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.