Furniture (оригинал извещения) (Германия - Тендер #38651004) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Номер конкурса: 38651004 Дата публикации: 17-02-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neumöblierung Fortbildungszentrum Nossen (Kauf Büromöbel, Stühle, Tische)
Referenznummer der Bekanntmachung: 15-Z1065/22Neumöblierung des modernisierten Altbau mit angeschlossenem Neubau. Dies umfasst die Ausstattung von 109 Arbeitsplätzen sowie Unterrichts- und Besprechungsräume.
Büromöbel sandgrau
Los-Nr.: 1Nossen, Waldheimer Straße 230
Büroausstattung für 108 Arbeitsplätze
Büromöbel Birnbaum Dekor
Los-Nr.: 2Nossen, Waldheimer Straße 230
1 Arbeitszimmer Birnbaum Dekor
Ausstattung Beratungs- und Unterrichtsräume
Los-Nr.: 3Nossen, Waldheimer Straße 230
Ausstattung von Unterrichts- und Besprechungsräumen mit Tischen und Stühlen
- vollständig ausgefülltes Formular Eigenerklärung
- Präqualifizierungszertifikat
ODER
- drei Referenzen über einschlägig erbrachte Ausschreibung zu Büromöbeln mit einem Umsatz von je min. 100.000 € (netto)
- die Aufstellung über Mitarbeiterzahl und Umsatz des Unternehmens in den vergangenen drei Jahren
- Farbmuster (digitaler Form)
- Produktblatt (je Möbelart mit technischer Beschreibung und Ansicht zum Möbel)
- Garantie über Nachbestellbarkeit der Möbelstücke (schriftliche Bestätigung)
- Nachweis, dass Möbel GS-geprüft sind
- Nachweis über ein geprüftes oder zertifiziertes Umweltmanagementsystem des Herstellers
entfällt
entfällt
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (LDS)