Landscaping work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #37054783) | ||
| ||
Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Vergabestelle Nord Номер конкурса: 37054783 Дата публикации: 06-01-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
HWSB BD Bö-Kö 1. BA, 2. TA, km 16,3-17,4, Ersatzaufforstung, Nachpflanzung, Pflege
Referenznummer der Bekanntmachung: 22/N/0203/OBGehölzpflanzung, Nachpflanzung in einer Ersatzaufforstung, Pflanz- und Pflegearbeiten
Sandauerholz
Nachpflanzung in einer Ersatzaufforstung, Pflanzung von 1.000 Forstpflanzen und 785 Heistern und Sträuchern, Pflege über einen Zeitraum von 3 Jahren
HWSB BD Bö-Kö 1. BA, 2. TA, km 16,3-17,4, Ersatzaufforstung, Nachpflanzung, Pflege
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfverfahrens ist entsprechend Rechtsbehelfbelehrung gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2; § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.