Business and management consultancy services (Австрия - Тендер #49489058) | ||
| ||
Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Австрия (другие тендеры и закупки Австрия) Организатор тендера: Bund (Republik Österreich), vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie („BMK“), Sektion III/I Номер конкурса: 49489058 Дата публикации: 22-12-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Austria-Vienna: Business and management consultancy services
2023/S 247-782528
Voluntary ex ante transparency notice
Services
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Kooperationsvertrag zwischen dem Bund (BMK) dem Klima- und Energiefonds und SIR - Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen ("SIR") zur Begleitung der nationalen FTI-Mission „Klimaneutrale Stadt“
Die nationale FTI-Mission „Klimaneutrale Stadt“ wird seit Juli 2022 vom Bund (BMK) und der SIR im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Kooperation begleitet, um den Zweck und Ziele der FTI-Mission „Klimaneutrale Stadt“ zu erreichen. Der Kooperationsvertrag wurde nach einer freiwilligen ex ante Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der EU im Juni 2022 (Bekanntmachungsnummer im ABl:
) abgeschlossen und endet im Juni 2025. Nunmehr soll der Klima- und Energiefonds als weiterer Kooperationspartner der öffentlich-öffentlichen Kooperation ab Jänner 2024 beitreten.Hauptort der Ausführung ist der Sitz des BMK und des Klima- und Energiefonds, sofern im Einzelfall zwischen den Kooperationspartnern kein anderer Ort schriftlich vereinbart wird.
Siehe Abschnitt II.1. bzw Annex "Leistungen im Rahmen der öffentlich-öffentlichen Kooperation".
Die Kooperation zwischen dem BMK und SIR endet im Juni 2025. Der Klima- und Energiefonds soll ab Jänner 2024 in die bestehende öffentlich-öffentliche Kooperation bzw den bestehenden Kooperationsvertrag eintreten. Die Kooperation kann sich einmal um drei Jahre, also bis längsten Juni 2028, verlängern.
Zusätzliche Angaben zu Abschnitt II.1.7 und V.2.4: Es wurde kein Auftragswert angegeben bzw wurde in das jeweilige Feld EUR 1,00 eingesetzt, weil kein öffentlicher Auftrag iSd BVergG 2018 bzw der Vergabe-RL 2014/24/EU vorliegt, sondern eine öffentlich-öffentliche Kooperation. Weitere Informationen zum Ersatz der Selbstkosten ohne Gewinnzuschlag für Personalkosten und Sachkosten siehe Annex D1.3.
Section IV: Procedure
Eingangs wird festgehalten, dass das Formular unter Anhang D1 eine Auswahl für eine öffentlich-öffentliche Kooperation nicht zulässt, weshalb "nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen" angekreuzt wurde, um diese freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der EU veröffentlichen zu können. Die beabsichtigte Kooperation zwischen dem Bund (bzw dem BMK), dem Klima- und Energiefonds und der SIR zum Zwecke der kooperativen Begleitung der nationalen FTI-Mission "Klimaneutrale Stadt" erfüllt alle Voraussetzungen einer „öffentlich-öffentlichen Kooperation“ gemäß § 10 Abs 3 Z 1 bis 3 BVergG 2018. Im Einzelnen: Eine „öffentlich-öffentliche Kooperation“ iSd § 10 Abs 3 BVergG 2018 zwischen dem Bund (bzw dem BMK), dem Klima- und Energiefonds und der SIR ist zulässig, weil es sich um öffentliche Auftraggeber iSd § 4 Abs 1 Z 1 und 2 BVergG 2018 handelt. Der Vertrag begründet eine Zusammenarbeit der Kooperationspartner, weil von den Kooperationspartnern Beiträge erbracht werden, die „echte Beiträge zu gemeinsamen Leistungserbringung darstellen“. Den Kooperationspartnern obliegt im Wesentlichen die Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung im Bereich Klimaschutz und insbesondere die Planung und Umsetzung von Vorbereitungsmaßnahmen, Begleitmaßnahmen und Begleitformaten zu den Ausschreibungen und Förderprojekten im Zusammenhang mit der nationalen FTI-Mission „Klimaneutrale Stadt“ ausgehend von der etablierten städtischen Vernetzungsplattform Smart Cities. Die SIR hat das Mandat der Vernetzungsplattform von den aktuell sieben partizipierenden Städten (Wien, Graz, Salzburg, Linz, Villach, Innsbruck und Dornbirn). Die Kooperation verfolgt daher das Erreichen des gemeinsamen Ziels der Kooperationspartner, nämlich der Aktvierung von ambitionierten österreichischen Städten für die gemeinsame Öffentlichkeitarbeit und Bewusstseinsbildung im Bereich Klimaschutz, Klimawandelanpassung und Systemtransformation. Dies vor dem Hintergrund, gemeinsam die nationalen Klima- und Energieziele beispielgebend für andere früher zu erreichen. Die Kooperation dient daher der Erfüllung eines den Kooperationspartnern verpflichtend vorgegebenen „gemeinsamen“ Ziels iSd § 10 Abs 3 Z 1 BVergG2018. Das BMK und der Klima- und Energiefonds erbringen die ihnen zugewiesenen Leistungen unentgeltlich bzw stehen ihnen weder ein Kostenausgleich noch sonstige andere Zahlungen zu. Die SIR erbringt ihre Leistungen gegen Ersatz der Selbstkosten ohne Gewinnzuschlag für den Personaleinsatz. Der Selbstkostenersatz der SIR war im ersten Vertragsjahr grundsätzlich mit EUR 120.000,00 begrenzt. Für das zweite Vertragsjahr ist der Selbstkostenersatz der SIR grundsätzlich mit EUR 180.000,00 begrenzt. Für das dritte Vertragsjahr ist der Selbstkostenersatz der SIR grundsätzlich mit EUR 240.000,00 begrenzt. Weiters kann die SIR dem BMK und dem Klima- und Energiefonds Sachkosten in Rechnung stellen. Der Sachkostenersatz der SIR war im ersten Vertragsjahr grundsätzlich mit EUR 30.000,00 begrenzt. Für das zweite Vertragsjahr ist der Sachkostenersatz der SIR grundsätzlich mit EUR 45.000,00 begrenzt. Für das dritte Vertragsjahr ist der Sachkostenersatz der SIR grundsätzlich mit EUR 60.000,00 begrenzt. Mithin ist die geplante Kooperation eine im öffentlichen Interesse bestimmte Zusammenarbeit iSd § 10 Abs 3 Z 2 BVergG 2018. Schließlich erbringen die Kooperationspartner durch die Kooperation keine Tätigkeit am offenen Markt, weshalb die 20%-Klausel gemäß § 10 Abs 3 Z 3 BVergG 2018 – wonach die beteiligten öffentlichen Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeit erbringen dürfen – jedenfalls erfüllt ist.
Section V: Award of contract/concession
Section VI: Complementary information
Das unter V.2.1 angegebene Datum entspricht dem Datum der Absendung der Freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung an das Amtsblatt der EU. Der Abschluss der Kooperationsvereinbarung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Dies in Abhängigkeit vom Zeitpunkt dieser Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der EU.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Zu den Fristen für die Einlegung von Rechtbehelfen wird insbesondere auf die §§ 343, 350 Abs 3 und Abs 4, 354 Abs 2, 356 Abs 7 BVergG 2018 verwiesen.