Education and training services (оригинал извещения) (Австрия - Тендер #47725824) | ||
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Страна: Австрия (другие тендеры и закупки Австрия) Организатор тендера: Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen Номер конкурса: 47725824 Дата публикации: 03-11-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Österreich-Wien: Allgemeine und berufliche Bildung
2023/S 212-668037
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
Bundesministerium für Finanzen / Öffentlich – öffentliche Kooperation zur Durchführung eines Bachelor Professional Programms betreffend Finanzrecht
Ex-ante Transparenzbekanntmachung einer öffentlich – öffentlichen Kooperation mit der Universität für Weiterbildung Krems zur Durchführung eines Bachelor Professional Programms betreffend Finanzrecht
Wien und Krems an der Donau
Der oben in Pkt I.1 dieser Bekanntmachung bezeichnete öffentliche Auftraggeber (kurz: BMF) - konkret mittels der Bundesfinanzakademie (kurz: BFA) - und die unten in Pkt V.2.3 dieser Bekanntmachung bezeichnete Universität für Weiterbildung Krems (kurz: UWK) beabsichtigen, eine Kooperationsvereinbarung betreffend die Vorbereitung, Planung, Strukturierung, Organisation und Durchführung eines Bachelor Professional Programms betreffend Finanzrecht für Mitarbeiter:innen mit mehrjähriger Zugehörigkeit zur Finanzverwaltung, die eine Karriere als Fachexpert:innen anstreben, abzuschließen. Der Abschluss dieser Kooperationsvereinbarung unterliegt aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 3 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) bzw gemäß Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU nicht dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw der Richtlinie 2014/24/EU (siehe dazu auch unten in Pkt IV.1.1 iVm Annex D1 dieser Bekanntmachung).
Zu Pkt II.1.7 u. Pkt. V.2.4 der Bekanntmachung: Es wird kein Auftragswert angegeben, da kein öffentlicher Auftrag vorliegt. Zu Pkt II.2.5 der Bekanntmachung: Da eine öffentlich-öffentliche Kooperation abgeschlossen werden soll, sind keine Zuschlagskriterien festgelegt. Die Angaben in Pkt II.1.7, V.2.4 u. II.2.5 wurden nur vorgenommen, weil das Bekanntmachungsformular Angaben verlangt.
Abschnitt IV: Verfahren
Bei der in Pkt II.2.4 beschriebenen Kooperation handelt es sich nicht um eine dem BVergG 2018 unterliegende Auftragsvergabe, sondern um eine vom Geltungsbereich des BVergG 2018 ausgenommene öffentlich-öffentliche Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU. Gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 unterliegt ein zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag nicht dem Anwendungsbereich des BVergG 2018, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, (ii) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und (iii) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich geprüft. Die beabsichtigte Kooperation erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen insbesondere aus folgenden Gründen: Die Kooperationspartner nehmen - im Rahmen einer wechselseitigen, vorab definierten Aufgabenteilung - selbständig und eigenverantwortlich Aufgaben wahr, die unmittelbar mit der Erfüllung der gemeinsamen öffentlichen Aufgaben zusammenhängen. Gemeinsames im öffentlichen Interesse liegendes Ziel der Kooperationspartner ist insbesondere die Zusammenarbeit bei der Schaffung einer bedarfsgerechten Aus- und Weiterbildung im Bereich Finanzrecht (insbesondere Steuerrecht und Zollrecht). Die Kooperationspartner erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Öffentlich – öffentlichen Kooperation mit der Universität für Weiterbildung Krems zur Durchführung eines Bachelor Professional Programms betreffend Finanzrecht
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das in Pkt V.2.1 der Bekanntmachung ausgewiesene Datum ("Tag des Abschlusses des Vertrags") ist das Datum der Entscheidung des geplanten Vertragsabschlusses und des Versands der Bekanntmachung zur Veröffentlichung. Die Kooperationsvereinbarung wurde noch nicht abgeschlossen. Die Angabe in Pkt V.2.2 bezieht sich ebenfalls auf die Absicht zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung. Die Angaben in Pkt V.2.1, u. V.2.2 wurden nur vorgenommen, weil das Bekanntmachungsformular Angaben verlangt.
Siehe § 343 Bundesvergabegesetz 2018 idgF.