Architectural, engineering and planning services (Австрия - Тендер #45784667) | ||
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Страна: Австрия (другие тендеры и закупки Австрия) Организатор тендера: Marktgemeinde Gramatneusiedl Номер конкурса: 45784667 Дата публикации: 05-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Generalplanervertrag für den Zubau bzw die Generalsanierung der Volksschule in Gramatneusiedl
Ausschreibungsgegenständlich ist der Abschluss eines Generalplanervertrags für den Zubau und die Aufstockung bzw die Generalsanierung der Volksschule in Gramatneusiedl.
Hauptort der Ausführung (Erfüllungsort) ist die Baustelle bzw die Volksschule Gramatneusiedl, Wiener Straße 2a, A-2440 Gramatneusiedl.
Der Generalplanervertrag soll als einheitliches Ganzes insbesondere folgende Leistungsteile in Anlehnung an die LM.VM2014 umfassen: Baustellenkoordination (BauKG); Generalplanermanagement; Objektplanung Architektur; Ausführungsplanung; technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung; Ausschreibung und Mitwirkung an der Vergabe; Begleitung der Bauausführung; Örtliche Bauaufsicht und Dokumentation (ÖBA); Objektbetreuung inklusive optionaler Gewährleistungsbetreuung im Umfang von bis zu 50 Stunden; Einrichtung + Design bzw Möblierung; Tragwerksplanung; Bauphysik, Brandschutz; technische Ausrüstung (HLSE-MSR); Mitwirkung bei Förderabwicklung; zeitbezogene Leistungen. Grundlagenanalyse, Vorentwurf, Entwurfsplanung und Einreichplanung sind aufgrund des vorliegenden Einreichprojekts nicht Gegenstand des Generalplanervertrags.
Auswahlkriterien gemäß Auftragsunterlagen
Optionale Gewährleistungsbetreuung im Umfang von bis zu 50 Stunden.
Die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch beruflich befugte und zuverlässige Unternehmen ausgeführt werden. Die berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit können zunächst durch Vorlage einer Eigenerklärung (Formular 2 Auftragsunterlagen) nachgewiesen werden; alternativ kann die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ verwendet werden. Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind die berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit mit folgenden Nachweisen zu belegen: Auszug aus dem Firmenbuch; Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA); Auszug aus der Insolvenzdatei; Strafregisterbescheinigungen für in der Geschäftsführung tätigen Personen (ausgenommen von Prokuristen) oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Erklärung an Eidesstatt der betroffenen Person); Registerauskünfte für Verbände oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Erklärung an Eidesstatt durch vertretungsbefugte Organe der Geschäftsführung); Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Auszug Sozialversicherungskonto; Erklärung von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern); letztgültige Rückstandsbescheinigung des zuständigen Finanzamts gemäß § 229a BAO oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Auszug Finanzamtskonto; Erklärung von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern); Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die Kommunalabgaben entrichtet wurden oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Auszug Abgabenkonto; Erklärung von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern). Anstelle der genannten Nachweise können auch gleichwertige Nachweise eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmens vorgelegt werden. Eignungsnachweise dürfen, gerechnet vom Ende der Teilnahmeantragsfrist oder vom Tag der Aufforderung des Auftraggebers zur Vorlage, nicht älter als sechs Monate sein.
Auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs 1 BVergG 2018 wird ausdrücklich hingewiesen. Diese Bestimmung verpflichtet Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten. Für reglementierte Gewerbe (§ 94 der Gewerbeordnung 1994) wird diesbezüglich auf die §§ 373a bis 373i der Gewerbeordnung 1994 hingewiesen.
Der Auftraggeber hat ein Architekturbüro mit der Ausarbeitung des Einreichprojekts beauftragt. Der ausschreibungsgegenständliche Generalplanervertrag umfasst daher nicht die Grundlagenanalyse, den Vorentwurf, die Entwurfsplanung und die Einreichplanung; diese Vorleistungen werden vom AG bereitgestellt.
Das mit dem Einreichprojekt beauftragte Architekturbüro ist von der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen. Allfällige zum Einreichprojekt vorliegende Unterlagen werden jenen Bewerbern zur Verfügung gestellt, die nach Abschluss der Präqualifikationsphase (1. Stufe des Verhandlungsverfahrens) zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Im Einzelnen sei auf die Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (LGBl 7200-0 idF LGBl 54/2019; „NÖ VNG“) verwiesen; insbesondere auf die Fristen des § 12 NÖ VNG.
Im Einzelnen sei auf die Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (LGBl 7200-0 idF LGBl 54/2019; „NÖ VNG“) verwiesen; insbesondere auf die Fristen des § 12 NÖ VNG.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich