Advertising and marketing services (Германия - Тендер #50188638) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Gera Номер конкурса: 50188638 Дата публикации: 12-01-2024 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Gera: Advertising and marketing services
2024/S 009-020103
Concession award notice
Results of the procurement procedure
Services
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Außenwerbung Gera
Neuvergabe der Dienstleistungskonzession für ein exklusives Werberecht auf öffentlichen Straßen und teilweise anderen öffentlichen (gewidmeten) Flächen der Stadt Gera (nachfolgend „Stadt“) inklusive Fahrgastunterständen (nachfolgend "FGU").
Weitere Einzelheiten werden den Bietern im späteren Verhandlungsverfahren mitgeteilt (vgl. dazu Ziff. VI.3 Nr. 7).
Stadt Gera
Dem Außenwerber ist es im Rahmen des rechtlich Zulässigen gestattet, die nachfolgend prognostisch aufgeführten Zahlen und Formate an Werbeträgern vorbehaltlich der Erteilung der im Einzelfall erforderlichen Genehmigungen zu errichten, unterhalten/betreiben und an in der zweiten Verfahrensstufe (vgl. dazu Ziff. VI.3 Nr. 7) näher definierten Standorten auf öffentlichen Flächen der Stadt zu nutzen:
- bis zu 13 Digitale Groß-Screens, neun (9) m², quer, auf Monofuß (jeweils gegen Reduzierung eines City-Light-Boards/Mega-Lights im Verhältnis 1:1)
- bis zu 158 Digitale Klein-Screens, 70"" bis 84"", hochkant, davon bis zu 43 freistehend (jeweils gegen Reduzierung einer City-Light-Poster-Vitrine (freistehend) im Verhältnis 1:1) und bis zu 100 in FGU (jeweils gegen Reduzierung einer City-Light-Poster-Vitrine (im FGU oder ausgelagert) im Verhältnis 1:1) und bis zu 15 ausgelagert.
- bis zu 3 Digitale Groß-Säulen, bis zu 8/1 (jeweils gegen Reduzierung einer City-Light-Säule im Verhältnis 1:1)
- bis zu 3 City-Light-Säule, 8/1, auch drehend (jeweils gegen Reduzierung einer digitalen Groß-Säule im Verhältnis 1:1)
- bis zu 13 City-Light-Board/Mega-Light (18/1, quer) (jeweils gegen Reduzierung eines digitalen Groß-Screens im Verhältnis 1:1)
- bis zu 158 City-Light-Poster-Vitrinen, 4/1, hochkant, davon bis zu 43 freistehend (jeweils gegen Reduzierung eines digitalen Klein-Screens (freistehend) im Verhältnis 1:1), zwingend davon 5 als Stadtinformationsanlage (eine Seite für die Stadt) und bis zu 100 in FGU (jeweils gegen Reduzierung eines digitalen Klein-Screens (im FGU) im Verhältnis 1:1), von den City-Light-Poster-Vitrinen in FGU wiederum bis zu 15 ausgelagert, von den City-Light-Poster-Vitrinen in FGU wiederum zwingend 25 als Stadtinformationsanlage (eine Seite für die Stadt).
Der Zusatz Zwingend bedeutet, dass die Werbeträger/Flächen zwingend vorzuhalten sind. Hinzu tritt die Pflicht des Konzessionärs, 121 FGU zu sanieren und 161 FGU instand zu halten, zu betreiben und die Verkehrssicherungspflicht zu tragen.
Über die genauen Zahlen werden alle Bieter rechtzeitig in der Phase der zweiten Verfahrensstufe informiert (vgl. Ziff. VI.3 Nr. 7). Die letztendlich realisierte Maximalanzahl je Werbeträgerart und deren Ausstattungsmerkmale sind abhängig vom Bieterkonzept des Bieters/Neu-Konzessionärs. Die in Ziffer II.2.4) aufgeführte Art der Werbeträger und/oder die technischen Vorgaben können sich dessen unbeschadet auch von Seiten der Stadt im Verfahren noch ändern. Auch die Anzahl sowie die Vertragslaufzeit kann im weiteren Verfahren durch die Stadt noch geändert werden.
1. Nebenangebote u. Optionen sind Gegenstand des weiteren Verfahrens. Der Ausschluss bleibt vorbehalten.
2. Bewerbergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die im Bewerbungsbogen enthalten ist. Die Änderung der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften ist möglich (siehe auch Bewerbungsbogen).
Section IV: Procedure
Section V: Award of concession
Außenwerbung Gera
Section VI: Complementary information
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.