Data services (Германия - Тендер #49157086) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Номер конкурса: 49157086 Дата публикации: 13-12-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Berlin: Data services
2023/S 240-753523
Voluntary ex ante transparency notice
Services
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Bereitstellung und Betrieb eines SD-WAN (Software-Defined WAN) für zentralverwaltete und berufliche Schulen im Land Berlin
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Implementierung einer Sicherheitslösung (SD-WAN Dienst), inklusive einer Verwaltungsoberfläche für alle beruflichen und zentral verwalteten Schulen im Land Berlin. Basis hierfür sind die bestehenden LWL-Breitband-Internetverbindungen (1&1 Versatel Internet-Line), Lieferung und Dienstleistung
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Implementierung einer Sicherheitslösung (SD-WAN Dienst) inklusive einer Verwaltungsoberfläche für alle beruflichen und zentral verwalteten Schulen im Land Berlin. Basis hierfür sind die bestehenden LWL-Breitband-Internetverbindungen (1&1 Versatel Internet-Line) bei den betreffenden Schulen.
Die Werte unter II.1.7) und unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit pauschal 1 EUR benannt.
Section IV: Procedure
Die von der Ergänzung durch einen SD-WAN Dienst betroffenen Schulen sind bereits einheitlich (auf Grundlage der o.g. vorangegangenen Ausschreibung) mit Leitungen/Anschlüssen von 1&1 Versatel ausgestattet.
Es ist faktisch nicht möglich, ein Drittunternehmen mit der Bereitstellung und dem Betrieb des SD-WAN Dienstes zu beauftragen. Die Leistung ist zwingend mit dem Stellen der Leitungen verknüpft. Damit müssten neue Leitungen gelegt werden, was zu umfangreichen Baumaßnahmen an den betroffenen Schulen und erheblichen Zusatzkosten führen würde. [...]
Es ist Drittanbietern nicht möglich, ein SD-WAN im fremden Netz des aktuellen Leitungsanbieters/Carriers anzubieten, da der Leitungsinhaber dies u.a. aus Sicherheits- und Haftungsgründen nicht zulässt.
Section V: Award of contract/concession
Section VI: Complementary information
Die vorliegende ex-ante-Bekanntmachung gem. §135 Abs. 3 GWB dient der Sicherstellung größtmöglicher Rechts- und Verfahrenssicherheit, um Marktteilnehmern die geplante Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb frühzeitig transparent bekannt zu machen. Das Formular ermöglicht in V.2.1.) bedauerlicherweise nicht, ein Datum in der Zukunft anzugeben. Der Vertrag ist noch nicht geschlossen. Dies wird gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, geschehen.
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Insb. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung. Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.