Floor-screed works (Германия - Тендер #49081302) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Land Berlin, vertreten durch die Tempelhof Projekt GmbH Номер конкурса: 49081302 Дата публикации: 11-12-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Berlin: Floor-screed works
2023/S 238-747917
Modification notice
Modification of a contract/concession during its term
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Tower Los 11 Estrich - NT 15 Mehrmengen Schnellbeton
Los 11 Estrich, hier: NT15, NA18 Mehrmengen Schnellbeton
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Die Ausschreibung beinhaltet die Estricharbeiten für die Sanierung des ganzen Gebäudes Kopfbau West am Flughafen Tempelhof.
Section V: Award of contract/concession
Section VI: Complementary information
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Section VII: Modifications to the contract/concession
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
NA 18 Mehrmengen Schnellbeton
Beauftragt werden sollen notwendig gewordene Mehrdicken beim Schnellzement. Nach Beauftragung des Haupt-LV kam es bereits 2021 zu notwendigen Änderungen der Festigkeitsklasse des Hartstoffestrichs. Die hierfür geänderte Rezeptur erforderte eine abweichende Ausführung und Verarbeitung. Der ursprünglich zweischichtige Estrichaufbau war technisch nicht mehr wie geplant umsetzbar. Diese Änderungen wurden damals im NA01 vereinbart. In diesem Zusammenhang wurde festgelegt, dass die entsprechenden LV-Positionen, wie in Anlage 01 beschrieben, neu angeboten wurden und die beauftragten LV-Positionen gegengerechnet werden. Die Abrechnung des einschichtigen Aufbaus erfolgt daher über beide aktualisierten Nachtragspositionen des NA01. Die Lohnarbeiten wurden entsprechend auf beide LV-Positionen aufgeteilt. Die Änderung der Festigkeitsklasse und des Aufbaus gilt gem. NA01 lediglich für die LV-Positionen 6.
Im Zuge des Baufortschritts und der Fortschreibung der W+M Planung (Erstellung eines Nivellements) wurden zudem abweichende Estrichhöhen zwischen der Planung und der Situation vor Ort festgestellt, die zu Mehrstärken führen. Die abweichenden Estrichhöhen im HTH sind durch die nachträglich notwendigen Abfräsarbeiten, resultierend aus der mangelhaften Betonqualität begründet. Zusätzlich wurde analog zum NA01 auch die Bodenaufbauten im Vorraum NTH und den Aufbauten mit schwimmendem Estrich, die Festigkeitsklasse geändert. Diese Änderung und die daraus resultierenden Mehrstärken sind ebenso Bestandteil des Nachtrags.
Der Nachtrag ist durch neue Erkenntnisse im Zuge des Bauablauf begründet und ist durch das jeweilige Haupt-LV nicht abgedeckt. Ein Wechsel des AN und eine damit verbundene neue Ausschreibung wäre projektschädlich: - Zum Teil handelt es sich um ergänzende Leistung innerhalb der Leistungen des bereits gebundenen Auftragnehmers die zwingend vom selben Unternehmer ausgeführt werden sollte. Auch ist eine Gewährleistung für das dann entstandene System nur aus einer Hand möglich und ist technisch nicht trennbar.- Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. Allein eine Neuausschreibung würde einen weiteren mind. 3- monatigen Zeitverzug bedeuten.- Bei Ansetzen monatlicher Verzugskosten (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und Schadensersatz) würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen eine Kostenerhöhung bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist.