Geotechnical engineering services (Германия - Тендер #48790055) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau Номер конкурса: 48790055 Дата публикации: 04-12-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Germany-Marienberg: Geotechnical engineering services
2023/S 233-733298
Modification notice
Modification of a contract/concession during its term
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Geologische Baubegleitung, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau, NTV04
Geologische Baubegleitung, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau, NTV04
09509 Pockau-Lengefeld
Im Rahmen der Bauausführung sind die Baugrundverhältnisse auf die Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Baugrunderkundung und Planung zu prüfen und eine Abnahme und Freigabe aller Gründungssohlen für alle Bauwerksachsen durchzuführen.
EFRE-Förderperiode 2014 bis 2020, EFRE 03, FV-Reg.-Nr.: 103044052
Section IV: Procedure
Section V: Award of contract/concession
Geologische Baubegleitung, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau
Section VI: Complementary information
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Section VII: Modifications to the contract/concession
09509 Pockau-Lengefeld
Zusätzliche Baugrunduntersuchung im Baulos 10. Im Rahmen der Bearbeitung sind Aussagen zur Dicke, Tiefe und dem Aufbau der bestehenden Ufermauer zu tätigen. Weiterhin sind Bausubstanz, Art der Gründung, Gründungstiefe, evtl. Verbreiterungen des Mauerfußes u. ä. Angaben von Bedeutung. Der anstehende Felshorizont ist zu bestimmen und Homogenbereiche des anstehenden Bodens und Felses festzulegen.
Die notwendigen Erkenntnisse sind anhand von Bohrungen durch das bestehende Mauerwerk zu gewinnen.
Zusätzliche Baugrunduntersuchung im Baulos 10. Im Rahmen der Bearbeitung sind Aussagen zur Dicke, Tiefe und dem Aufbau der bestehenden Ufermauer zu tätigen. Weiterhin sind Bausubstanz, Art der Gründung, Gründungstiefe, evtl. Verbreiterungen des Mauerfußes u. ä. Angaben von Bedeutung. Der anstehende Felshorizont ist zu bestimmen und Homogenbereiche des anstehenden Bodens und Felses festzulegen.
Die notwendigen Erkenntnisse sind anhand von Bohrungen durch das bestehende Mauerwerk zu gewinnen.
Die zusätzlichen Leistungen waren zum Zeitpunkt der Vergabe und der Beauftragung des Hauptvertrages nicht vorhersehbar und deshalb nicht Leistungsbestandteil des Hauptvertrages, sind aber zwingend zur Realisierung des Projektes und einer funktionsfähigen Hochwasserschutzanlage erforderlich. Die zusätzlich erforderlich gewordenen Planungsleistungen können nur von dem mit den sonstigen Planungsleistungen beauftragten Ingenieurbüro ausgeführt werden und nicht durch einen anderen Auftragnehmer. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht vertretbar. Auf Grund der erreichten Planungs- und Ausführungstiefe des Projektes verfügt das Ingenieurbüro über umfangreiche Fachkenntnisse, welche sich ein neuer AN verbunden mit Mehrkosten einarbeiten müsste. Auch würde ein Wechsel des AN einen vertragsrechtlichen Eingriff in das Werk des jetzigen AN bedeuten, für welches der AN haftet.