Structural steelworks (оригинал извещения) (Германия - Тендер #48612078) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: DB Netz AG Номер конкурса: 48612078 Дата публикации: 29-11-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Deutschland-Frankfurt Main: Bauarbeiten für Stahlkonstruktionen
2023/S 230-724096
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
Rhein-Ruhr-Express (RRX), PA 1.2, VE1241, Erweiterung 6 EÜ, 4 Stützwände, LSW
EÜ (FU) Carl-Rumpff-Str. (km 9,977) inkl. LSW I b
EÜ Willy-Brandt-Ring (km 10,724
Stützwand I (km 10,742 – 10,875)
EÜ Manforter Str. (km 11,195)
Stützwand II (km 11,730 – 11,868)
EÜ Rathenau Str. (km 11,900)
Stützwand III (km 11,914 – 11,952)
FU Rathenaustr. (km 11,964)
Stützwand IV (km 11,976 – 12,145)
EÜ (FU) Windthorststr. (km 12,342)
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Leverkusen
MKA 102 - Herstellung Erdungsanschluss Bauwerk-Gleis
(MKA 102_55)
Es ist notwendig, an allen Bauwerken einen Erdungsanschluss zwischen allen Gleis-Erdungsanschlusspunkten und der Erdschiene herzustellen. Hauptvertraglich ist dies nur für die Bauwerke Stützwand III und LSW IIIa berücksichtigt worden. Für die übrigen Bauwerke wird die Leistung nachträglich angeboten.Die Leistungen sind technisch eng mit den übrigen zu erbringenden Leistungen verzahnt. Ein Trennung wäre insbesondere unter logistischen Gesichtspunkten herausfordernd und unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) sowie bauzeitlichen Verzögerungen verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.